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Ratgeber · Wohnen

Mietvertrag kündigen – Frist, Form und Sonderfälle

Von Fabian LehmannAktualisiert am 17. August 2026

Als Mieter kündigst du eine unbefristete Wohnung mit drei Monaten Frist – unabhängig davon, wie lange du schon dort wohnst. Entscheidend ist aber nicht nur die Frist, sondern der Stichtag: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter angekommen sein, sonst zählt sie erst einen Monat später. Diese Seite erklärt die Frist, die Formvorschriften und die Fälle, in denen du früher rauskommst.

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Kündigungsfristen im Mietrecht

SituationFristWorauf es ankommtGrundlage
Mieter, unbefristeter Vertrag3 MonateDie Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, dann endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Wohndauer spielt keine Rolle.§ 573c Abs. 1 BGB
Vermieter, Mietdauer bis 5 Jahre3 MonateDer Vermieter braucht zusätzlich ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf. Ohne Begründung ist die Kündigung unwirksam.§ 573, § 573c Abs. 1 BGB
Vermieter, Mietdauer über 5 Jahre6 MonateDie Frist verlängert sich ab dem fünften Jahr seit Überlassung der Wohnung.§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB
Vermieter, Mietdauer über 8 Jahre9 MonateZweite Verlängerungsstufe. Für dich als Mieter bleibt es dagegen immer bei drei Monaten.§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB
Möblierter Wohnraum in der Vermieterwohnungrund zwei WochenKündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats. Gilt nur für möblierte Zimmer innerhalb der Vermieterwohnung, nicht für möblierte Wohnungen allgemein.§ 573c Abs. 3, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Echter Zeitmietvertragkeine ordentliche KündigungDer Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Termin. Zulässig ist die Befristung nur mit einem gesetzlichen Grund, der schon bei Vertragsschluss schriftlich genannt wird – sonst gilt der Vertrag als unbefristet und normal kündbar.§ 575 BGB
Kündigungsverzicht im Vertragmaximal 4 JahreEin formularmäßiger Verzicht auf das Kündigungsrecht ist zeitlich begrenzt. Was darüber hinausgeht, ist unwirksam.§ 557a Abs. 3 BGB
Nach einer MieterhöhungaußerordentlichKündigung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhung, wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Erhöhung wird dann nicht mehr fällig.§ 561 BGB
Nach einer ModernisierungsankündigungaußerordentlichKündigung bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung, wirksam zum Ablauf des Folgemonats.§ 555e BGB
Fristlos aus wichtigem GrundsofortEtwa wenn die Wohnung so mangelhaft ist, dass die Gesundheit gefährdet wird. In der Regel musst du den Vermieter vorher abmahnen und ihm eine Frist zur Abhilfe setzen.§ 543, § 569 BGB

Gilt für Wohnraum in Deutschland. Für Gewerbemietverträge gelten andere Regeln. Die Fristen für Mieter sind gesetzlich festgelegt und können im Vertrag nicht zu deinen Lasten verlängert werden.

Der dritte Werktag entscheidet, nicht der Monatsletzte

Die häufigste Fehlrechnung beim Kündigen: Man zählt drei Monate ab dem Tag, an dem man den Brief einwirft. Das Gesetz rechnet anders. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter angekommen sein – dann endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats.

Ein Beispiel: Du willst zum 31. Mai raus. Dann muss deine Kündigung spätestens am dritten Werktag im März beim Vermieter liegen. Verpasst du diesen Stichtag um einen Tag, verschiebt sich das Mietende komplett auf den 30. Juni – du zahlst einen Monat länger.

Wichtig ist der Zugang, nicht der Poststempel. Solange der Brief unterwegs ist, ist die Kündigung nicht zugegangen. Beim Zählen der Werktage gilt der Samstag mit, Sonn- und Feiertage nicht. Fällt der dritte Werktag also auf einen Samstag, ist das trotzdem dein Stichtag.

Der Nachmieter-Mythos: drei Namen reichen nicht

Kaum ein Irrtum hält sich hartnäckiger als dieser: Wer drei Nachmieter stellt, komme vorzeitig aus dem Vertrag. Einen solchen allgemeinen Anspruch gibt es im Gesetz nicht. Weder drei noch zehn Vorschläge verpflichten den Vermieter, dich früher zu entlassen.

Zwei Ausnahmen gibt es. Erstens: wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Nachmieterklausel steht – dann gilt, was dort vereinbart wurde. Zweitens: in engen Härtefällen, wenn dir das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Die Hürde dafür ist hoch; ein beruflich bedingter Umzug allein genügt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht.

Praktisch heißt das: Ein guter Nachmieter ist ein Angebot, kein Recht. Viele Vermieter gehen darauf ein, weil ihnen Leerstand erspart bleibt – aber sie müssen es nicht. Wenn du früher raus willst, verhandle darüber schriftlich und lass dir die vorzeitige Entlassung bestätigen, bevor du auszieht.

Wann du außerordentlich rauskommst

Neben der normalen Frist gibt es Situationen, in denen das Gesetz dir ein zusätzliches Kündigungsrecht gibt. Nach einer Mieterhöhung darfst du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang kündigen – die Erhöhung wird dann gar nicht erst fällig. Dasselbe Prinzip gilt bei einer angekündigten Modernisierung, wenn du die Bauphase oder die höhere Miete danach nicht mittragen willst.

Verweigert dir der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, obwohl du ein berechtigtes Interesse hast, kannst du außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Und wenn ein Mieter stirbt, haben die Personen, die in das Mietverhältnis eintreten, innerhalb eines Monats ein eigenes Kündigungsrecht.

Fristlos wird es erst bei schweren Mängeln – etwa wenn Schimmel die Gesundheit gefährdet oder die Wohnung gar nicht nutzbar ist. Auch dann gilt fast immer: erst abmahnen, Frist zur Beseitigung setzen, und erst wenn nichts passiert, kündigen. Wer sofort fristlos kündigt, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist und die Miete weiterläuft.

So kündigst du in vier Schritten

  1. 1
    Vertragsart und Sperren prüfen
    Ist der Vertrag unbefristet oder befristet? Steht ein Kündigungsverzicht oder eine Mindestlaufzeit drin? Ein formularmäßiger Verzicht über vier Jahre hinaus ist unwirksam, du kannst also trotzdem kündigen.
  2. 2
    Stichtag rückwärts rechnen
    Nimm dein gewünschtes Auszugsdatum, geh zwei volle Monate zurück und lande im Monat davor: Bis zu dessen drittem Werktag muss die Kündigung zugegangen sein. Plane zwei bis drei Tage Puffer für den Postweg ein.
  3. 3
    Schreiben richtig aufsetzen
    Schriftform ist Pflicht: ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben. E-Mail, Fax oder Messenger reichen nicht. Stehen mehrere Personen im Vertrag, müssen alle unterschreiben – und die Kündigung muss an alle Vermieter gerichtet sein. Eine Begründung brauchst du als Mieter nicht.
  4. 4
    Nachweisbar zustellen
    Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen. Im Streit musst du den Zugang beweisen, nicht der Vermieter das Gegenteil. Bitte zusätzlich um eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum des Mietendes.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Drei Monate, unabhängig davon, wie lange du schon in der Wohnung wohnst. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Nur der Vermieter hat längere Fristen: sechs Monate nach fünf Jahren, neun Monate nach acht Jahren.

Zählt der Samstag als Werktag?

Ja. Beim Zählen der drei Werktage zählen Montag bis Samstag mit, Sonn- und Feiertage nicht. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, bleibt es dabei – die Kündigung muss dann bis Samstag zugegangen sein.

Muss ich einen Nachmieter stellen, um früher rauszukommen?

Nein, und du hast auch keinen Anspruch darauf, mit einem Nachmieter vorzeitig entlassen zu werden. Einen solchen Anspruch gibt es nur, wenn er im Mietvertrag vereinbart ist, oder in engen Härtefällen. Ein Nachmieter ist ein Verhandlungsangebot, kein Recht.

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Nein. Für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags gilt Schriftform: Das Schreiben muss ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, Fax, SMS oder ein Klick im Mieterportal genügen nicht und machen die Kündigung unwirksam.

Kann ich während einer Mindestlaufzeit kündigen?

Bei einem echten Zeitmietvertrag nach § 575 BGB nicht – der endet automatisch zum vereinbarten Termin. Wurde die Befristung aber ohne einen gesetzlichen Grund vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet und du kannst normal mit drei Monaten kündigen. Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht ist außerdem auf höchstens vier Jahre begrenzt.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Vermieter darf die Kaution so lange einbehalten, wie er sie zur Prüfung möglicher Ansprüche braucht – in der Praxis meist drei bis sechs Monate. Einen Teil darf er länger zurückhalten, wenn die Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Die Kaution selbst darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und ist in drei Raten zahlbar.

Quellen

Dieser Ratgeber erklärt allgemeine Regeln verständlich und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkreten Fristen und Bedingungen stehen in deinem Vertrag – im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung.

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