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Ratgeber · Mobilfunk

Handyvertrag kündigen – Frist, Ablauf und Sonderkündigung

Von Fabian LehmannAktualisiert am 17. August 2026

Läuft dein Handyvertrag seit dem 1. Dezember 2021, kannst du ihn nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einem Monat Frist kündigen. Er verlängert sich nicht mehr automatisch um ein weiteres Jahr. Entscheidend ist dieses Datum, nicht der oft genannte 1. März 2022 — für Mobilfunk gilt das Telekommunikationsgesetz, nicht die allgemeine Regel für Verbraucherverträge.

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Fristen und Sonderfälle im Mobilfunk

SituationFristWorauf es ankommtGrundlage
Mindestlaufzeithöchstens 24 MonateDer Anbieter muss dir vor Vertragsschluss zusätzlich einen Tarif mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.§ 56 Abs. 1 TKG
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit1 MonatDer Vertrag läuft unbefristet weiter und ist ab dann jederzeit kündbar — keine automatische Verlängerung um ein Jahr mehr.§ 56 Abs. 3 TKG
Kündigung zum Laufzeitendewie im VertragMeist ein bis drei Monate. Die Frist steht in den AGB unter „Laufzeit und Kündigung".Vertrag i. V. m. § 56 TKG
Altvertrag von vor dem 1.12.2021bis zu 12 Monate VerlängerungVerpasst du die Frist, kann sich der Vertrag noch einmal um bis zu ein Jahr verlängern. Danach greift die neue Regel.Übergang zum TKG 2021
Einseitige VertragsänderungaußerordentlichÄndert der Anbieter die Bedingungen einseitig, kannst du ohne Einhaltung einer Frist kündigen.§ 57 Abs. 1 TKG
Dauerhaft zu langsames InternetMinderung oder KündigungNur mit Nachweis über das Messverfahren der Bundesnetzagentur. Eine gefühlte Langsamkeit reicht nicht.§ 57 Abs. 4 TKG
Umzug1 MonatNur wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann. Sonst läuft der Vertrag unverändert weiter.§ 60 TKG
Ausfall oder StörungEntschädigung, keine KündigungAb dem dritten Tag 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent.§ 58 TKG
Online geschlossen, kein Kündigungsbuttonjederzeit fristlosFehlt der Button, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Frist kündigen.§ 312k Abs. 6 BGB
Form der KündigungTextform genügtEine E-Mail reicht. Der Anbieter darf für die Kündigung keine strengere Form als Textform verlangen.§ 309 Nr. 13 BGB

Gilt für Verbraucherverträge über Telekommunikationsdienste in Deutschland. Für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, gilt bis zum Ende der Mindestlaufzeit noch die alte Rechtslage.

Der 1. Dezember 2021 entscheidet, nicht der 1. März 2022

Für Handyverträge gilt das Telekommunikationsgesetz, und dessen neue Fassung ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Wurde dein Vertrag danach geschlossen oder verlängert, greift die günstige Regel: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft er unbefristet weiter und ist jederzeit mit einem Monat kündbar.

Der oft genannte 1. März 2022 gehört zum Gesetz für faire Verbraucherverträge, das allgemeine Verbraucherverträge betrifft — Fitnessstudio, Zeitschriftenabo und Ähnliches. Für Mobilfunk ist das Telekommunikationsgesetz die speziellere Regelung und damit maßgeblich. Wer mit dem falschen Datum rechnet, verschätzt sich bei Verträgen aus dem Winter 2021/22 um eine ganze Vertragsverlängerung.

Ebenfalls seit dieser Reform: Der Anbieter muss dir vor Vertragsschluss auch einen Tarif mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten. Er darf teurer sein als der 24-Monats-Tarif, aber es muss ihn geben. Danach fragen lohnt sich, wenn du dich nicht zwei Jahre binden willst.

Sonderkündigung: Was wirklich geht — und was nicht

Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, etwa den Preis, kannst du ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Ankündigung muss dich vorher erreichen; prüfe darin den genannten Stichtag, denn ab dem Wirksamwerden der Änderung ist das Fenster zu.

Bei dauerhaft zu langsamem Internet gibt dir das Gesetz ein Minderungs- und Kündigungsrecht — aber nur mit Nachweis. Dafür gibt es das Messverfahren der Bundesnetzagentur mit einer eigenen Desktop-App; die Messung muss an mehreren Tagen erfolgen und dokumentiert sein. Ein einzelner Speedtest im Browser genügt nicht.

Ein Umzug beendet den Vertrag dagegen nicht automatisch. Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnsitz weiter erbringen, und zwar mit unveränderter Laufzeit. Erst wenn er dort gar nicht liefern kann, darfst du mit einem Monat Frist kündigen. Bei Mobilfunk ist dieser Fall selten, weil das Netz meist bundesweit verfügbar ist.

Zwei Irrtümer: die Störung und die Rufnummer

Eine Störung berechtigt nicht zur Kündigung. Das Gesetz gibt dir bei einem vollständigen Ausfall einen Entschädigungsanspruch — ab dem dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent, je nachdem was höher ist. Ein Kündigungsrecht folgt daraus nicht; dafür brauchst du die nachgewiesene dauerhafte Minderleistung.

Der zweite Irrtum betrifft die Rufnummer: Viele kündigen zuerst und kümmern sich danach um die Portierung. Besser andersherum. Beantrage die Mitnahme beim neuen Anbieter, solange der alte Vertrag noch läuft — die Nummer wird zum Wechselzeitpunkt übernommen. Die Mitnahme ist kostenlos, und der Wechsel darf nicht zu einer längeren Unterbrechung deines Anschlusses führen.

Und noch ein praktischer Punkt zur Form: Der Anbieter darf für die Kündigung keine strengere Form als Textform verlangen. Eine E-Mail genügt also. Wurde der Vertrag online geschlossen, muss es zusätzlich einen Kündigungsbutton geben — fehlt er, kannst du jederzeit fristlos kündigen.

So kündigst du in vier Schritten

  1. 1
    Vertragsdatum und Laufzeit prüfen
    Vor oder nach dem 1. Dezember 2021 geschlossen? Wann endet die Mindestlaufzeit? Beides steht in den AGB unter „Laufzeit und Kündigung" — der Handyvertrag-Check liest es mit Seitenangabe aus.
  2. 2
    Kündigungstermin festlegen
    Nach der Mindestlaufzeit reicht ein Monat. Läuft die Mindestlaufzeit noch, kündige zum Laufzeitende und rechne die im Vertrag genannte Frist zurück. Plane Puffer für den Zugang ein.
  3. 3
    Kündigung in Textform senden
    E-Mail genügt. Nenne Name, Kundennummer, Rufnummer und den gewünschten Termin. Formuliere hilfsweise „zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Eine Begründung brauchst du nicht. Wurde der Vertrag online geschlossen, nutze den Kündigungsbutton — er erzeugt eine Bestätigung.
  4. 4
    Rufnummer mitnehmen und Bestätigung sichern
    Beauftrage die Portierung beim neuen Anbieter, bevor der alte Vertrag endet. Lass dir das Vertragsende schriftlich bestätigen und prüfe die Schlussrechnung auf Restforderungen.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Handyverträgen?

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ein Monat, und zwar jederzeit. Der Vertrag läuft dann unbefristet weiter statt sich um ein Jahr zu verlängern. Innerhalb der Mindestlaufzeit gilt die im Vertrag genannte Frist zum Laufzeitende, meist ein bis drei Monate.

Gilt für meinen Vertrag der 1. Dezember 2021 oder der 1. März 2022?

Für Mobilfunk der 1. Dezember 2021. Da ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten, das für Telekommunikationsverträge die speziellere Regelung ist. Der 1. März 2022 gehört zum Gesetz für faire Verbraucherverträge und betrifft allgemeine Verbraucherverträge wie das Fitnessstudio.

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Ja. Der Anbieter darf für die Kündigung keine strengere Form als Textform verlangen, eine E-Mail genügt also. Wurde der Vertrag online geschlossen, muss es zusätzlich einen Kündigungsbutton geben — fehlt er, kannst du jederzeit fristlos kündigen.

Kann ich wegen zu langsamem Internet kündigen?

Ja, aber nur mit Nachweis. Das Gesetz verlangt eine dokumentierte Abweichung zwischen der vertraglich zugesagten und der tatsächlich gelieferten Geschwindigkeit, gemessen mit dem Verfahren der Bundesnetzagentur an mehreren Tagen. Ein einzelner Speedtest reicht nicht. Alternativ zur Kündigung kannst du das Entgelt mindern.

Komme ich bei einem Umzug aus dem Vertrag?

Nur wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann — dann mit einem Monat Frist. Kann er liefern, läuft der Vertrag mit unveränderter Laufzeit weiter. Bei Mobilfunk ist das der Regelfall, weil die Netze bundesweit verfügbar sind.

Was bekomme ich, wenn mein Anschluss ausfällt?

Eine Entschädigung, aber kein Kündigungsrecht. Ab dem dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent — jeweils der höhere Betrag. Voraussetzung ist, dass die Störung gemeldet und nicht rechtzeitig behoben wurde.

Quellen

Dieser Ratgeber erklärt allgemeine Regeln verständlich und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkreten Fristen und Bedingungen stehen in deinem Vertrag – im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung.

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