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Ratgeber · Arbeit

Arbeitsvertrag kündigen – Frist, Form und Folgen

Von Fabian LehmannAktualisiert am 17. August 2026

Als Arbeitnehmer kündigst du mit vier Wochen Frist – aber nicht zu einem beliebigen Tag, sondern zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das ist die gesetzliche Grundregel; dein Vertrag oder ein Tarifvertrag kann etwas anderes vorsehen. Zwei Dinge entscheiden darüber hinaus, ob deine Kündigung überhaupt wirksam ist und was sie dich kostet: die Schriftform und der Zeitpunkt.

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Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

SituationFristKündigung möglich zumGrundlage
Arbeitnehmer, gesetzliche Grundfrist4 Wochenzum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 1 BGB
Während der Probezeit2 Wochenzu jedem beliebigen Tag§ 622 Abs. 3 BGB
Arbeitgeber, ab 2 Jahren im Betrieb1 Monatzum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber, ab 5 Jahren2 Monatezum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber, ab 8 Jahren3 Monatezum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber, ab 10 Jahren4 Monatezum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber, ab 15 Jahren6 Monatezum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber, ab 20 Jahren7 Monatezum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 2 BGB
Befristeter Vertragkeine ordentliche Kündigungnur wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart§ 15 Abs. 3 TzBfG
Fristlos aus wichtigem Grundsofortnur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes§ 626 BGB

Gesetzliche Fristen nach § 622 BGB. Ein Tarifvertrag darf davon abweichen – auch zu deinen Ungunsten. Schau deshalb immer zuerst in deinen Arbeitsvertrag und einen geltenden Tarifvertrag.

Vier Wochen – aber nur zum 15. oder zum Monatsende

Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen, und sie läuft nicht auf einen beliebigen Tag zu. Wirksam wird deine Kündigung nur zum 15. eines Monats oder zum letzten Tag eines Monats. Kündigst du am 20. März, endet dein Arbeitsverhältnis also nicht am 17. April, sondern am 30. April – vier Wochen später wäre der 17. April, und der nächste zulässige Endtermin ist das Monatsende.

Vier Wochen sind außerdem nicht dasselbe wie ein Monat. Das Gesetz meint 28 Tage. Wer mit „einem Monat" rechnet, verschätzt sich je nach Monatslänge um bis zu drei Tage – und verpasst damit unter Umständen den Endtermin komplett.

Wichtig ist außerdem der Zugang, nicht das Absenden. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber innerhalb der Frist tatsächlich vorliegen. Ein Brief, der am Stichtag noch in der Post ist, wahrt die Frist nicht.

Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam

Das Gesetz verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS, PDF-Anhang oder Scan ist damit nicht wirksam – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber sie liest, bestätigt oder gar nicht widerspricht.

Die Folge wird oft unterschätzt: Wer per Mail kündigt und danach nicht mehr erscheint, hat nicht etwa gekündigt, sondern fehlt unentschuldigt. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, mit allen Pflichten – und der Arbeitgeber kann seinerseits fristlos kündigen oder Schadensersatz verlangen.

Wirksam ist nur das ausgedruckte Schreiben mit deiner eigenhändigen Unterschrift, im Original übergeben. Eine qualifizierte elektronische Signatur hilft hier ausnahmsweise nicht weiter, weil das Gesetz die elektronische Form für diesen Fall komplett ausschließt.

Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: die Sperrzeit

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. In dieser Zeit wird nichts gezahlt, und der Anspruch verkürzt sich zusätzlich. Das gilt für die Eigenkündigung genauso wie für einen Aufhebungsvertrag – auch wenn dort eine Abfindung fließt.

Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit vermeiden, etwa gesundheitliche Gründe, Mobbing oder ein Umzug zum Ehepartner. Die Hürden sind hoch und du musst den Grund belegen. Verlass dich nicht darauf, dass die Agentur für Arbeit deine Einschätzung teilt.

Praktisch heißt das: Wenn du ohne neuen Job kündigst, klär die Sperrzeit vorher mit der Agentur für Arbeit ab, nicht danach. Hast du dagegen bereits einen Anschlussvertrag, spielt die Sperrzeit für dich keine Rolle – sie greift nur, wenn du tatsächlich arbeitslos wirst.

So kündigst du in vier Schritten

  1. 1
    Vertrag und Tarifvertrag prüfen
    Steht dort eine längere Frist als die gesetzlichen vier Wochen? Das ist zulässig. Nicht zulässig ist eine Frist, die für dich länger ist als für deinen Arbeitgeber – so eine Klausel ist unwirksam.
  2. 2
    Stichtag rückwärts rechnen
    Nimm den gewünschten letzten Arbeitstag – den 15. oder das Monatsende – und geh vier Wochen, also 28 Tage, zurück. Bis zu diesem Tag muss die Kündigung beim Arbeitgeber angekommen sein. Plane Puffer ein.
  3. 3
    Schreiben ausdrucken und unterschreiben
    Ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben, mit Datum und dem gewünschten Beendigungstermin. Formuliere hilfsweise „zum nächstmöglichen Zeitpunkt", falls du dich beim Datum verrechnest. Eine Begründung brauchst du nicht.
  4. 4
    Nachweisbar übergeben und Unterlagen einfordern
    Persönlich mit Empfangsbestätigung oder per Einwurf-Einschreiben. Bitte im selben Zug schriftlich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die Abrechnung des Resturlaubs.

Häufige Fragen

Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?

Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen bedeuten 28 Tage, nicht einen Monat. Dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann eine längere Frist vorsehen – dann gilt diese.

Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder als PDF-Scan ist unwirksam – das Arbeitsverhältnis läuft dann einfach weiter. Es geht nur ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben.

Gelten für mich dieselben langen Fristen wie für meinen Arbeitgeber?

Nicht automatisch. Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen von einem bis sieben Monaten gelten von Gesetzes wegen nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für dich bleibt es bei vier Wochen, sofern im Vertrag nichts anderes steht. Vereinbart werden darf ein Gleichlauf – aber für dich niemals eine längere Frist als für den Arbeitgeber.

Kann ich einen befristeten Vertrag vorzeitig kündigen?

Nur wenn die ordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Fehlt eine solche Regelung, läuft der Vertrag bis zum vereinbarten Ende. Unabhängig davon bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Was passiert mit meinem Resturlaub?

Urlaub, den du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst, muss ausgezahlt werden. Häufig wird stattdessen vereinbart, dass du die restlichen Tage vor dem Austritt nimmst oder freigestellt wirst. Halte fest, was gelten soll – am besten schriftlich.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich selbst kündige?

In der Regel ja: zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld, wenn du ohne wichtigen Grund selbst kündigst oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. Ein wichtiger Grund kann das vermeiden, muss aber belegt werden. Hast du bereits einen Anschlussjob, spielt die Sperrzeit keine Rolle.

Was muss ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir kündigt?

Schnell handeln: Gegen eine Kündigung musst du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumst du diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießt du, wenn du länger als sechs Monate im Betrieb bist und dort in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. In kleineren Betrieben gilt er nicht, die Drei-Wochen-Frist aber trotzdem.

Quellen

Dieser Ratgeber erklärt allgemeine Regeln verständlich und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkreten Fristen und Bedingungen stehen in deinem Vertrag – im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung.

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