Arbeitsvertrag kündigen – Frist, Form und Folgen
Als Arbeitnehmer kündigst du mit vier Wochen Frist – aber nicht zu einem beliebigen Tag, sondern zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das ist die gesetzliche Grundregel; dein Vertrag oder ein Tarifvertrag kann etwas anderes vorsehen. Zwei Dinge entscheiden darüber hinaus, ob deine Kündigung überhaupt wirksam ist und was sie dich kostet: die Schriftform und der Zeitpunkt.
Vertrag zuerst prüfen? Lade deinen Vertrag hoch — die KI liest Laufzeit und Kündigungsfrist mit Seitenangabe aus.Arbeitsvertrag prüfenKündigungsfristen im Arbeitsverhältnis
| Situation | Frist | Kündigung möglich zum | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer, gesetzliche Grundfrist | 4 Wochen | zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 1 BGB |
| Während der Probezeit | 2 Wochen | zu jedem beliebigen Tag | § 622 Abs. 3 BGB |
| Arbeitgeber, ab 2 Jahren im Betrieb | 1 Monat | zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 2 BGB |
| Arbeitgeber, ab 5 Jahren | 2 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 2 BGB |
| Arbeitgeber, ab 8 Jahren | 3 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 2 BGB |
| Arbeitgeber, ab 10 Jahren | 4 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 2 BGB |
| Arbeitgeber, ab 15 Jahren | 6 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 2 BGB |
| Arbeitgeber, ab 20 Jahren | 7 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | § 622 Abs. 2 BGB |
| Befristeter Vertrag | keine ordentliche Kündigung | nur wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart | § 15 Abs. 3 TzBfG |
| Fristlos aus wichtigem Grund | sofort | nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes | § 626 BGB |
Gesetzliche Fristen nach § 622 BGB. Ein Tarifvertrag darf davon abweichen – auch zu deinen Ungunsten. Schau deshalb immer zuerst in deinen Arbeitsvertrag und einen geltenden Tarifvertrag.
Vier Wochen – aber nur zum 15. oder zum Monatsende
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen, und sie läuft nicht auf einen beliebigen Tag zu. Wirksam wird deine Kündigung nur zum 15. eines Monats oder zum letzten Tag eines Monats. Kündigst du am 20. März, endet dein Arbeitsverhältnis also nicht am 17. April, sondern am 30. April – vier Wochen später wäre der 17. April, und der nächste zulässige Endtermin ist das Monatsende.
Vier Wochen sind außerdem nicht dasselbe wie ein Monat. Das Gesetz meint 28 Tage. Wer mit „einem Monat" rechnet, verschätzt sich je nach Monatslänge um bis zu drei Tage – und verpasst damit unter Umständen den Endtermin komplett.
Wichtig ist außerdem der Zugang, nicht das Absenden. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber innerhalb der Frist tatsächlich vorliegen. Ein Brief, der am Stichtag noch in der Post ist, wahrt die Frist nicht.
Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam
Das Gesetz verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS, PDF-Anhang oder Scan ist damit nicht wirksam – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber sie liest, bestätigt oder gar nicht widerspricht.
Die Folge wird oft unterschätzt: Wer per Mail kündigt und danach nicht mehr erscheint, hat nicht etwa gekündigt, sondern fehlt unentschuldigt. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, mit allen Pflichten – und der Arbeitgeber kann seinerseits fristlos kündigen oder Schadensersatz verlangen.
Wirksam ist nur das ausgedruckte Schreiben mit deiner eigenhändigen Unterschrift, im Original übergeben. Eine qualifizierte elektronische Signatur hilft hier ausnahmsweise nicht weiter, weil das Gesetz die elektronische Form für diesen Fall komplett ausschließt.
Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: die Sperrzeit
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. In dieser Zeit wird nichts gezahlt, und der Anspruch verkürzt sich zusätzlich. Das gilt für die Eigenkündigung genauso wie für einen Aufhebungsvertrag – auch wenn dort eine Abfindung fließt.
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit vermeiden, etwa gesundheitliche Gründe, Mobbing oder ein Umzug zum Ehepartner. Die Hürden sind hoch und du musst den Grund belegen. Verlass dich nicht darauf, dass die Agentur für Arbeit deine Einschätzung teilt.
Praktisch heißt das: Wenn du ohne neuen Job kündigst, klär die Sperrzeit vorher mit der Agentur für Arbeit ab, nicht danach. Hast du dagegen bereits einen Anschlussvertrag, spielt die Sperrzeit für dich keine Rolle – sie greift nur, wenn du tatsächlich arbeitslos wirst.
So kündigst du in vier Schritten
- 1Vertrag und Tarifvertrag prüfenSteht dort eine längere Frist als die gesetzlichen vier Wochen? Das ist zulässig. Nicht zulässig ist eine Frist, die für dich länger ist als für deinen Arbeitgeber – so eine Klausel ist unwirksam.
- 2Stichtag rückwärts rechnenNimm den gewünschten letzten Arbeitstag – den 15. oder das Monatsende – und geh vier Wochen, also 28 Tage, zurück. Bis zu diesem Tag muss die Kündigung beim Arbeitgeber angekommen sein. Plane Puffer ein.
- 3Schreiben ausdrucken und unterschreibenAusgedruckt, eigenhändig unterschrieben, mit Datum und dem gewünschten Beendigungstermin. Formuliere hilfsweise „zum nächstmöglichen Zeitpunkt", falls du dich beim Datum verrechnest. Eine Begründung brauchst du nicht.
- 4Nachweisbar übergeben und Unterlagen einfordernPersönlich mit Empfangsbestätigung oder per Einwurf-Einschreiben. Bitte im selben Zug schriftlich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die Abrechnung des Resturlaubs.