Kündigungsfrist für den Arbeitsvertrag berechnen
Arbeitnehmer kündigen mit vier Wochen Frist — aber nicht auf irgendeinen Tag, sondern nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind dabei 28 Tage, nicht ein Monat. Der Rechner sucht den ersten zulässigen Endtermin nach Ablauf dieser 28 Tage.
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Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat
§ 622 Abs. 1 BGB spricht von vier Wochen, und das ist wörtlich gemeint: 28 Tage. Ein Monat hat je nach Länge 28 bis 31 Tage, deshalb führen beide Rechenweisen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wer am 20. März kündigt, hat die 28 Tage am 17. April hinter sich — der nächste zulässige Endtermin ist damit der 30. April, nicht der 15. April.
Der Rechner addiert deshalb zuerst 28 Tage auf das Zugangsdatum und sucht dann den nächsten 15. oder Monatsletzten.
Im Vertrag kann eine längere Frist stehen — und das ist zulässig
§ 622 BGB ist eine Mindestregelung. Arbeitsverträge verlängern die Frist häufig auf drei Monate zum Quartalsende. Das ist wirksam, solange die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger ist als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Die Reihenfolge ist wichtig: Steht im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist, gilt diese und nicht die gesetzliche. Der Rechner zeigt den gesetzlichen Mindestfall — der eigene Vertrag hat Vorrang, wenn er längere Fristen vorsieht.
Die verlängerten Fristen gelten nur für den Arbeitgeber
Die bekannte Staffel in § 622 Abs. 2 BGB — ein Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren — bindet ausdrücklich nur den Arbeitgeber. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt es bei vier Wochen, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bestand.
Viele Arbeitsverträge übertragen diese Staffel per Klausel auf beide Seiten. Das ist erlaubt, ändert das Ergebnis aber erheblich — ein Blick in den Vertrag lohnt sich vor jeder Kündigung.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mitdenken
Wer selbst kündigt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld fließt. Das gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist korrekt eingehalten wurde — die Sperrzeit knüpft an die Eigenkündigung an, nicht an die Frist.
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit vermeiden, etwa ein nachgewiesener Anschlussarbeitsvertrag, gesundheitliche Gründe oder ein Umzug zum Partner. Das klärt man vorab mit der Agentur für Arbeit, nicht hinterher.
Worauf du achten solltest
Häufige Fragen
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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Dein eigener Vertrag, ein Tarifvertrag oder ein Landesfeiertag können den Stichtag verschieben — prüfe ihn immer an deinen Unterlagen und kündige im Zweifel früher.