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Strom- und Gasvertrag kündigen – Fristen, Sonderkündigung, Wechsel

Von Fabian LehmannAktualisiert am 17. August 2026

In der Grundversorgung kündigst du Strom und Gas jederzeit mit zwei Wochen Frist – bei einem Sondervertrag gilt dagegen die Laufzeit, die du unterschrieben hast. Dieser Unterschied ist der häufigste Grund, warum Kündigungen bei Energieversorgern schiefgehen: Beide Verträge kommen oft vom selben Stadtwerk, folgen aber völlig verschiedenen Regeln. Dazu kommen drei Ausstiege, die unabhängig von der Frist funktionieren: die Preiserhöhung, der Umzug und der fehlende Kündigungsbutton.

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Kündigungsfristen bei Strom und Gas

SituationFristWorauf es ankommtGrundlage
Grundversorgung Strom2 WochenJederzeit möglich, keine Mindestlaufzeit. Textform genügt, und der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich bestätigen und dabei das Vertragsende nennen.§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV
Grundversorgung Gas2 WochenWortgleiche Regel wie beim Strom. Ein gesondertes Entgelt für die Kündigung oder den Lieferantenwechsel darf der Grundversorger nicht verlangen.§ 20 GasGVV
Sondervertrag, Erstlaufzeit läuft nochkeine ordentliche KündigungDu bist bis zum Laufzeitende gebunden. Eine AGB-Klausel darf dich höchstens zwei Jahre binden – eine längere Erstlaufzeit ist unwirksam.§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB
Sondervertrag, zum Ende der Erstlaufzeithöchstens 1 MonatEine Klausel, die mehr als einen Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Laufzeit verlangt, ist unwirksam. Dann gilt der Monat, nicht die Klausel.§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB
Sondervertrag nach automatischer Verlängerungjederzeit mit höchstens 1 MonatEine stillschweigende Verlängerung ist nur wirksam, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiterläuft und du ihn jederzeit mit höchstens einem Monat kündigen kannst.§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB
Preiserhöhung im Sondervertragohne Frist, zum WirksamwerdenDer Lieferant muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung unterrichten. Ein gesondertes Entgelt darf er für diese Kündigung nicht verlangen.§ 41 Abs. 5 EnWG
Preiserhöhung in der Grundversorgungohne Frist, zum WirksamwerdenÖffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher, zeitgleich eine briefliche Mitteilung an dich. Änderungen werden nur zum Monatsbeginn wirksam.§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV / GasGVV
Reine Weitergabe geänderter Umsatzsteuerkein SonderkündigungsrechtGibt der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuersätze unverändert weiter, entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.§ 41 Abs. 6 EnWG
Umzug, Vertrag außerhalb der Grundversorgung6 WochenAußerordentliche Kündigung zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt. Sie greift nicht, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen anbietet und dort liefern kann.§ 41b Abs. 5 EnWG
Online geschlossener Vertrag ohne Kündigungsbuttonjederzeit, ohne FristFehlt auf der Website die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ samt Bestätigungsseite, kannst du jederzeit fristlos kündigen.§ 312k Abs. 6 BGB
Ersatzversorgung nach Anbieterausfallendet spätestens nach 3 MonatenSie läuft automatisch über den örtlichen Grundversorger und endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift – spätestens aber drei Monate nach Beginn.§ 38 Abs. 4 EnWG
LieferantenwechselVerfahren höchstens 3 WochenGerechnet ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber. Der technische Vorgang muss seit dem 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden und an jedem Werktag möglich sein.§ 20a Abs. 2 EnWG

Gilt für Haushaltskunden in Deutschland, für Strom und Gas gleichermaßen. Bei Sonderverträgen, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, können längere Kündigungsfristen wirksam sein. Für Gewerbekunden greifen die Klauselverbote aus § 309 BGB nicht in gleicher Weise.

Grundversorgung oder Sondervertrag – daran hängt die ganze Frist

Zuerst musst du wissen, in welchem der beiden Vertragstypen du steckst, denn die Fristen haben nichts miteinander zu tun. Die Grundversorgung ist der gesetzlich geregelte Standardvertrag deines örtlichen Grundversorgers: Sie hat keine Mindestlaufzeit, und du kündigst sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen – so steht es in § 20 Abs. 1 StromGVV und wortgleich in § 20 Abs. 1 GasGVV. Ein Sondervertrag ist dagegen ein frei vereinbarter Liefervertrag, und dort gilt die Laufzeit, die du unterschrieben hast, oft zwölf oder vierundzwanzig Monate.

Der Irrtum entsteht, weil beide Verträge häufig vom selben Unternehmen kommen. Dein örtliches Stadtwerk ist Grundversorger und verkauft daneben eigene Tarife mit Laufzeit und Bonus – dieselbe Firma, dasselbe Logo auf der Rechnung, völlig andere Kündigungsregeln. Nachschauen kostet zwei Minuten: Der Vertrag muss ausdrücklich angeben, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt, das schreibt § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG vor. Wer sich auf die zwei Wochen verlässt und in Wahrheit einen Sondervertrag hat, kündigt ins Leere und hängt eine weitere Laufzeit fest.

Beim Sondervertrag entscheidet außerdem, was nach der Erstlaufzeit passiert. Seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das am 1. März 2022 in Kraft trat, ist eine Klausel über die stillschweigende Verlängerung nur noch wirksam, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiterläuft und du ihn jederzeit mit höchstens einem Monat kündigen kannst (§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB). Auch für die Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit darf nicht mehr als ein Monat verlangt werden, und die Erstlaufzeit selbst darf zwei Jahre nicht überschreiten. Für Verträge von vor dem 1. März 2022 kann dagegen noch die alte Rechtslage mit längeren Fristen gelten.

Preisgarantie heißt nicht, dass der Preis steht

Eine Preisgarantie sichert in aller Regel nur den Teil des Preises ab, den dein Lieferant selbst kalkuliert – nicht die Rechnung als Ganzes. Die Bundesnetzagentur trennt dafür beeinflussbare Bestandteile wie Beschaffung, Vertrieb und Marge von nicht beeinflussbaren Bestandteilen. Zu den nicht beeinflussbaren gehören Steuern, Abgaben, Umlagen, das Netzentgelt und das Entgelt für den Messstellenbetrieb – genau die Posten, die nach § 40 Abs. 3 EnWG auf deiner Rechnung gesondert ausgewiesen sein müssen.

Praktisch heißt das: Trotz „Preisgarantie bis Ende 2027“ kann der Arbeitspreis steigen, wenn die Netzentgelte oder eine Umlage angehoben werden. Was genau garantiert ist, steht in der Preisbindungsklausel deines Vertrags. Manche Anbieter nehmen nur Steuern und Abgaben aus, andere zusätzlich die Netzentgelte, wieder andere sichern auch die Netzentgelte mit ab. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Erhöhung während der Garantie überhaupt möglich ist – deshalb lohnt es sich, diese eine Klausel zu lesen, bevor man sich auf das Wort „Garantie“ verlässt.

Die gute Nachricht: Erhöht der Lieferant den Preis, hast du das Sonderkündigungsrecht unabhängig davon, ob eine Preisgarantie im Vertrag steht. Übt er ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen aus, kannst du ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, und ein gesondertes Entgelt darf er dafür nicht verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Gibt der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuersätze unverändert weiter, entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Preiserhöhung, Umzug, Wechsel: die Fristen im Ablauf

Bei einer Preiserhöhung hängt dein Zeitfenster an der Ankündigung des Versorgers. Haushaltskunden müssen spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung unterrichtet werden, und zwar verständlich, unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung sowie auf dein Recht, den Vertrag zu beenden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung ist die Vorwarnzeit länger: Änderungen der Allgemeinen Preise werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vorher erfolgen muss, und immer nur zum Monatsbeginn (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Deine Kündigung muss spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens greifen – wartest du länger, gilt der neue Preis.

In der Grundversorgung gibt es dazu eine Regel, die kaum jemand kennt: Kündigst du wegen der Preiserhöhung und weist innerhalb eines Monats nach Zugang deiner Kündigung nach, dass du einen Vertrag mit einem neuen Versorger geschlossen hast, wird die Erhöhung dir gegenüber gar nicht erst wirksam (§ 5 Abs. 3 Satz 2 StromGVV, gleichlautend GasGVV). Beim Umzug gilt außerhalb der Grundversorgung ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, wirksam zum Tag des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 EnWG). Der Haken: Bietet dir der Lieferant binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform an, dich am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeliefern, und ist das dort möglich, greift die Sonderkündigung nicht. Deine künftige Anschrift oder die Nummer der neuen Entnahmestelle musst du in der Kündigung angeben.

Beim Wechsel musst du meist selbst gar nicht kündigen: Üblicherweise übernimmt das der neue Lieferant, wofür er von dir eine Vollmacht braucht – die Kündigungsfristen deines alten Vertrags bleiben dabei unverändert. Das Wechselverfahren darf drei Wochen nicht überschreiten, gerechnet ab dem Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber, und der technische Vorgang muss seit dem 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 EnWG). Zusätzliche Kosten darf der Wechsel für dich nicht verursachen, und verzögert ihn jemand schuldhaft, kannst du Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 3 und 4 EnWG). Eine Versorgungslücke entsteht dabei nicht: Lässt sich der Bezug keinem Liefervertrag zuordnen, greift automatisch die Ersatzversorgung über den örtlichen Grundversorger, die spätestens drei Monate nach Beginn endet (§ 38 EnWG). Billig ist sie aber nicht – sie ist ein Auffangnetz, kein Tarif.

So kündigst du in vier Schritten

  1. 1
    Vertragsart feststellen
    Schau in den Vertrag oder die letzte Jahresrechnung: Dort muss stehen, ob du im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb davon beliefert wirst. Grundversorgung heißt zwei Wochen Frist ohne Mindestlaufzeit. Sondervertrag heißt Laufzeit – such dort nach Erstlaufzeit, Verlängerungsklausel und Kündigungsfrist.
  2. 2
    Prüfen, ob ein Sonderkündigungsrecht greift
    Liegt eine Preiserhöhung an, steht ein Umzug bevor, oder wurde der Vertrag über eine Website ohne Kündigungsbutton geschlossen? Jeder dieser Fälle gibt dir ein Kündigungsrecht, das unabhängig von der Laufzeit funktioniert. Bei der Preiserhöhung ist das Datum des Ankündigungsschreibens dein Startpunkt, beim Umzug der geplante Auszugstag minus sechs Wochen.
  3. 3
    In Textform kündigen und Zugang sichern
    In der Grundversorgung schreibt das Gesetz Textform vor (§ 20 Abs. 2 StromGVV), eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig; E-Mail, Brief oder Fax genügen auch sonst. Nenne Kundennummer, Zählernummer und das gewünschte Vertragsende. Bei knappen Fristen zählt der Zugang, nicht das Absenden – also Einwurf-Einschreiben oder ein Weg, der eine Bestätigung erzeugt.
  4. 4
    Bestätigung einfordern und Zählerstand festhalten
    Der Grundversorger muss deine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen (§ 20 Abs. 2 StromGVV); außerhalb der Grundversorgung hat der Lieferant dafür eine Woche Zeit (§ 41b Abs. 1 EnWG). Kommt nichts, hak schriftlich nach. Am Tag des Wechsels oder des Auszugs den Zählerstand ablesen und fotografieren – das erspart später Streit über die Schlussrechnung.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Strom und Gas?

In der Grundversorgung zwei Wochen, jederzeit und ohne Mindestlaufzeit (§ 20 Abs. 1 StromGVV, § 20 Abs. 1 GasGVV). Bei einem Sondervertrag gilt die vereinbarte Laufzeit: Zum Ende der Erstlaufzeit darf die Frist höchstens einen Monat betragen, und nach einer automatischen Verlängerung kannst du jederzeit mit höchstens einem Monat kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB). Innerhalb einer laufenden Erstlaufzeit kommst du ohne Sonderkündigungsgrund nicht heraus.

Woran erkenne ich, ob ich in der Grundversorgung bin?

Am Vertrag selbst: Er muss angeben, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG). Ein zweites Indiz ist die Mindestlaufzeit – die Grundversorgung hat keine. Dass dein Stadtwerk liefert, sagt dagegen nichts aus: Derselbe Grundversorger verkauft daneben Sondertarife mit Laufzeit. Im Zweifel den Lieferanten direkt fragen.

Ich ziehe um. Komme ich aus meinem Stromvertrag raus?

Bei einem Vertrag außerhalb der Grundversorgung ja, mit sechs Wochen Frist. Bei einem Wohnsitzwechsel darfst du außerordentlich kündigen, wirksam zum Tag des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 EnWG). Der Haken: Bietet dir der Lieferant binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform an, dich am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeliefern, greift die Sonderkündigung nicht. Deine neue Anschrift oder die Nummer der neuen Entnahmestelle gehört deshalb in die Kündigung – das verlangt das Gesetz ausdrücklich.

Der Anbieter erhöht den Preis. Wie lange habe ich Zeit zu kündigen?

Deine Kündigung muss spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung greifen; eine Frist musst du dabei nicht einhalten, und ein gesondertes Entgelt darf der Anbieter nicht verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Haushaltskunden müssen spätestens einen Monat vorher unterrichtet werden – das ist praktisch dein Fenster. In der Grundversorgung wird die Erhöhung dir gegenüber sogar ganz unwirksam, wenn du innerhalb eines Monats nach Zugang deiner Kündigung den Vertragsschluss mit einem neuen Versorger nachweist (§ 5 Abs. 3 StromGVV).

Ich habe eine Preisgarantie. Kann der Preis trotzdem steigen?

Ja. Preisbindungsklauseln beziehen sich nach Darstellung der Bundesnetzagentur in der Regel nur auf einzelne Preisbestandteile – meist auf Beschaffung, Vertrieb und Marge. Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelte und das Entgelt für den Messstellenbetrieb sind häufig ausgenommen; steigen die, darf der Anbieter den Preis trotz Garantie anheben. Was konkret abgesichert ist, steht in der Preisbindungsklausel deines Vertrags. Erhöht der Anbieter, hast du in jedem Fall das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG.

Reicht eine Kündigung per E-Mail, und was ist der Kündigungsbutton?

In der Grundversorgung schreibt das Gesetz Textform vor, eine E-Mail genügt also (§ 20 Abs. 2 StromGVV); eine eigenhändige Unterschrift wie beim Mietvertrag braucht es nicht. Wurde der Vertrag über eine Website abgeschlossen, muss der Anbieter zusätzlich eine gut lesbare Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ mit einer Bestätigungsseite bereitstellen. Fehlt sie, kannst du jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k BGB).

Quellen

Dieser Ratgeber erklärt allgemeine Regeln verständlich und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkreten Fristen und Bedingungen stehen in deinem Vertrag – im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung.

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