Kündigungsfrist für den Stromvertrag berechnen
Beim Strom entscheidet die Vertragsart über die Frist. In der Grundversorgung kommst du mit zwei Wochen jederzeit raus — das ist die kürzeste Kündigungsfrist im deutschen Vertragsrecht. Hast du dagegen einen Sondervertrag mit Preisgarantie und Laufzeit, gilt die vereinbarte Frist, begrenzt auf einen Monat vor Ablauf.
In der Grundversorgung gibt es keine Mindestlaufzeit und keinen Stichtag. Du kannst jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.
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Grundversorgung oder Sondervertrag — das ist die entscheidende Frage
In der Grundversorgung bist du automatisch, wenn du nie aktiv einen Tarif gewählt hast: nach dem Einzug in eine Wohnung, nach der Insolvenz eines Anbieters oder wenn ein alter Vertrag ausgelaufen ist. Erkennbar ist sie am Tarifnamen mit dem Zusatz Grundversorgung oder Ersatzversorgung und daran, dass der örtliche Netzbetreiber zugleich der Lieferant ist.
Der Sondervertrag ist alles, was du selbst abgeschlossen hast — meist mit Preisgarantie, Bonus und zwölf oder 24 Monaten Laufzeit. Für ihn gilt die StromGVV nicht, sondern das AGB-Recht des BGB.
Zwei Wochen, und zwar taggenau
§ 20 Abs. 1 StromGVV sagt schlicht: Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Kein Monatsende, kein Stichtag, keine Mindestlaufzeit. Geht die Kündigung am 10. ein, endet der Vertrag am 24.
Nach § 20 Abs. 2 StromGVV genügt die Textform, und der Grundversorger muss den Eingang unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Ein gesondertes Entgelt für die Kündigung darf er nach Absatz 3 nicht verlangen — auch nicht beim Lieferantenwechsel.
Sonderkündigungsrecht bei jeder Preiserhöhung
Ändert der Grundversorger die Preise, kannst du nach § 5 Abs. 3 StromGVV ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die Änderung wird nach Absatz 2 immer erst zum Monatsbeginn wirksam, die öffentliche Bekanntgabe muss mindestens sechs Wochen vorher erfolgen, und der Versorger muss dir zeitgleich eine briefliche Mitteilung schicken.
Bei Sonderverträgen ergibt sich das Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 5 EnWG: Der Lieferant muss dich mindestens einen Monat vor der Änderung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Eine reine Weitergabe geänderter Steuern oder Umlagen löst es nicht in jedem Fall aus.
Umzug: Kündigung mit sechs Wochen Frist
Beim Umzug greift bei Sonderverträgen in aller Regel ein vertraglich eingeräumtes Sonderkündigungsrecht, meist mit sechs Wochen Frist zum Umzugstermin. Viele Anbieter bieten stattdessen die Mitnahme des Tarifs an die neue Adresse an.
In der Grundversorgung brauchst du kein Sonderkündigungsrecht — die zwei Wochen aus § 20 StromGVV sind ohnehin kürzer. Wichtig ist nur, den Zählerstand zum Auszugstag zu dokumentieren, am besten mit Foto und Datum.
Worauf du achten solltest
Häufige Fragen
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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Dein eigener Vertrag, ein Tarifvertrag oder ein Landesfeiertag können den Stichtag verschieben — prüfe ihn immer an deinen Unterlagen und kündige im Zweifel früher.