SmartVertragsCheck

Kündigungsfrist für den Stromvertrag berechnen

Beim Strom entscheidet die Vertragsart über die Frist. In der Grundversorgung kommst du mit zwei Wochen jederzeit raus — das ist die kürzeste Kündigungsfrist im deutschen Vertragsrecht. Hast du dagegen einen Sondervertrag mit Preisgarantie und Laufzeit, gilt die vereinbarte Frist, begrenzt auf einen Monat vor Ablauf.

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Welcher Fall trifft zu?

In der Grundversorgung gibt es keine Mindestlaufzeit und keinen Stichtag. Du kannst jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.

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Termin steht? Dann fehlt nur noch das Schreiben — kostenlos, ohne Anmeldung.Kündigungsschreiben Stromvertrag

Grundversorgung oder Sondervertrag — das ist die entscheidende Frage

In der Grundversorgung bist du automatisch, wenn du nie aktiv einen Tarif gewählt hast: nach dem Einzug in eine Wohnung, nach der Insolvenz eines Anbieters oder wenn ein alter Vertrag ausgelaufen ist. Erkennbar ist sie am Tarifnamen mit dem Zusatz Grundversorgung oder Ersatzversorgung und daran, dass der örtliche Netzbetreiber zugleich der Lieferant ist.

Der Sondervertrag ist alles, was du selbst abgeschlossen hast — meist mit Preisgarantie, Bonus und zwölf oder 24 Monaten Laufzeit. Für ihn gilt die StromGVV nicht, sondern das AGB-Recht des BGB.

Zwei Wochen, und zwar taggenau

§ 20 Abs. 1 StromGVV sagt schlicht: Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Kein Monatsende, kein Stichtag, keine Mindestlaufzeit. Geht die Kündigung am 10. ein, endet der Vertrag am 24.

Nach § 20 Abs. 2 StromGVV genügt die Textform, und der Grundversorger muss den Eingang unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Ein gesondertes Entgelt für die Kündigung darf er nach Absatz 3 nicht verlangen — auch nicht beim Lieferantenwechsel.

Sonderkündigungsrecht bei jeder Preiserhöhung

Ändert der Grundversorger die Preise, kannst du nach § 5 Abs. 3 StromGVV ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die Änderung wird nach Absatz 2 immer erst zum Monatsbeginn wirksam, die öffentliche Bekanntgabe muss mindestens sechs Wochen vorher erfolgen, und der Versorger muss dir zeitgleich eine briefliche Mitteilung schicken.

Bei Sonderverträgen ergibt sich das Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 5 EnWG: Der Lieferant muss dich mindestens einen Monat vor der Änderung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Eine reine Weitergabe geänderter Steuern oder Umlagen löst es nicht in jedem Fall aus.

Umzug: Kündigung mit sechs Wochen Frist

Beim Umzug greift bei Sonderverträgen in aller Regel ein vertraglich eingeräumtes Sonderkündigungsrecht, meist mit sechs Wochen Frist zum Umzugstermin. Viele Anbieter bieten stattdessen die Mitnahme des Tarifs an die neue Adresse an.

In der Grundversorgung brauchst du kein Sonderkündigungsrecht — die zwei Wochen aus § 20 StromGVV sind ohnehin kürzer. Wichtig ist nur, den Zählerstand zum Auszugstag zu dokumentieren, am besten mit Foto und Datum.

Worauf du achten solltest

Für Gas gelten über die GasGVV inhaltsgleiche Regeln. § 20 GasGVV entspricht der Stromfassung.
Kündige nie, ohne dass die Belieferung durch den neuen Anbieter gesichert ist. Meist übernimmt der neue Versorger die Kündigung — das ist der sicherste Weg, weil er den Wechseltermin steuert.
Notiere den Zählerstand am Tag des Vertragsendes. Er ist die Grundlage der Schlussrechnung und der häufigste Streitpunkt.
Du weißt nicht, wann deine Laufzeit endet? Lade den Vertrag hoch — die KI liest Laufzeit und Kündigungsfrist mit Seitenangabe aus.Stromvertrag prüfen lassen

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob ich in der Grundversorgung bin?
Am Tarifnamen auf der Rechnung: Steht dort Grundversorgung oder Ersatzversorgung, greifen die zwei Wochen aus § 20 StromGVV. Wer aktiv einen Tarif abgeschlossen hat, ist in einem Sondervertrag.
Gibt es in der Grundversorgung eine Mindestlaufzeit?
Nein. Die Grundversorgung kann jederzeit mit zwei Wochen Frist gekündigt werden, unabhängig davon, wie lange sie schon läuft.
Mein Anbieter erhöht die Preise. Wie schnell komme ich raus?
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. In der Grundversorgung folgt das aus § 5 Abs. 3 StromGVV, bei Sonderverträgen aus § 41 Abs. 5 EnWG. Der Anbieter muss dich vorab informieren und auf das Recht hinweisen.
Darf der Versorger eine Gebühr für die Kündigung verlangen?
Nein. § 20 Abs. 3 StromGVV verbietet gesonderte Entgelte für die Kündigung ausdrücklich, insbesondere beim Lieferantenwechsel.
Muss ich schriftlich kündigen?
Nein, Textform genügt — E-Mail oder Online-Formular reichen. § 20 Abs. 2 StromGVV schreibt das sogar ausdrücklich fest und verpflichtet den Versorger zur Bestätigung in Textform.

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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Dein eigener Vertrag, ein Tarifvertrag oder ein Landesfeiertag können den Stichtag verschieben — prüfe ihn immer an deinen Unterlagen und kündige im Zweifel früher.