§ 312k BGB – der Kündigungsbutton
Wer online ein Abo abschließen kann, muss es auch online kündigen können — über einen deutlich sichtbaren Button. Fehlt dieser Button oder funktioniert er nicht, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Frist kündigen.
§ 312k BGB gilt seit dem 1. Juli 2022 und ist eine der wirksamsten Verbraucherschutzregeln im Netz — weil die Rechtsfolge bei einem Verstoß ungewöhnlich scharf ausfällt.
§ 312k BGB im Wortlaut
(1)Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift.
(2)Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher eine Erklärung zur Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(6)Der Verbraucher kann einen Vertrag, bei dem der Unternehmer gegen die Pflichten aus dieser Vorschrift verstößt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Was § 312k BGB verlangt
Gilt für Dauerschuldverhältnisse, die über eine Webseite abgeschlossen werden können. In Kraft seit dem 1. Juli 2022.
| Anforderung | Was das heißt | Folge bei Verstoß | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschaltfläche | ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar | Vertrag jederzeit fristlos kündbar | Abs. 2, Abs. 6 |
| Beschriftung | „Verträge hier kündigen" oder eindeutig gleichwertig | wie oben | Abs. 2 |
| Bestätigungsseite | eigene Seite, auf der die Kündigung abgesendet wird | wie oben | Abs. 2 |
| Eingangsbestätigung | unverzüglich, in Textform | wie oben | Abs. 4 |
| Angabe des Vertragsendes | Datum, zu dem der Vertrag endet | wie oben | Abs. 4 |
| Kein Login-Zwang | die Kündigung darf keine Anmeldung voraussetzen | wie oben | Abs. 2 |
| Geltungsbereich | nur online abschließbare Dauerschuldverhältnisse | Vorschrift greift nicht | Abs. 1 |
| Beweislast | der Verbraucher muss den Verstoß belegen | Screenshot mit Datum sichern | allgemein |
Was der Anbieter schuldet
Wer es ermöglicht, ein Dauerschuldverhältnis online abzuschließen — Abo, Mitgliedschaft, Mobilfunkvertrag, Streaming —, muss auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Sie muss ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar und gut lesbar sein.
Die Beschriftung ist vorgegeben: „Verträge hier kündigen" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung. Ein versteckter Link im Hilfebereich genügt nicht, ebenso wenig ein Kontaktformular, das erst eine Anfrage auslöst.
Nach dem Klick muss eine Bestätigungsseite folgen, auf der die Kündigung tatsächlich abgesendet wird. Der Anbieter muss den Eingang unverzüglich in Textform bestätigen — mit Datum und dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet.
Die Rechtsfolge ist der eigentliche Hebel
Absatz 6 macht die Vorschrift scharf: Verstößt der Anbieter gegen diese Pflichten, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine laufende Mindestlaufzeit spielt dann keine Rolle mehr.
Praktisch heißt das: Wenn du in einem Online-Abo feststeckst und keinen Kündigungsbutton findest, lohnt sich der genaue Blick mehr als jede Diskussion über Fristen. Dokumentiere den Zustand der Seite mit einem Screenshot samt Datum — im Streit musst du den Verstoß belegen.
Die Vorschrift gilt nur für Verträge, die online abgeschlossen werden können. Ein im Laden unterschriebener Vertrag fällt nicht darunter, auch wenn derselbe Anbieter online ein Kundenportal betreibt.
Wo der Button in der Praxis fehlt
Am häufigsten scheitert es nicht am fehlenden Button, sondern an seiner Erreichbarkeit. Das Gesetz verlangt „ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar". Ein Button, den man erst nach dem Einloggen im Kundenkonto findet, erfüllt das nicht — die Kündigung darf keine Anmeldung voraussetzen.
Zweiter typischer Fall: Der Button existiert, führt aber auf ein Kontaktformular, das lediglich eine Anfrage auslöst. Das Gesetz verlangt eine Bestätigungsseite, auf der die Kündigung tatsächlich abgesendet wird, und im Anschluss eine unverzügliche Bestätigung in Textform mit dem Datum des Vertragsendes. Bleibt diese Bestätigung aus, ist das ebenfalls ein Verstoß.
Wenn du dich darauf berufen willst, sichere Beweise, bevor du kündigst: Screenshots der Startseite und der Vertragsverwaltung, mit sichtbarer URL und Datum. Kündige anschließend schriftlich unter ausdrücklicher Berufung auf § 312k Abs. 6 BGB und nenne den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag enden soll — nämlich sofort.
Welche Vorschriften daneben gelten
Der Kündigungsbutton ergänzt zwei ältere Regeln. § 309 Nr. 13 BGB verbietet es, für Erklärungen eine strengere Form als Textform zu verlangen — eine Klausel, die eine eigenhändig unterschriebene Kündigung per Post fordert, ist damit unwirksam. Der Button geht darüber hinaus: Er verlangt aktiv einen Weg, nicht nur den Verzicht auf Hürden.
§ 309 Nr. 9 BGB begrenzt zusätzlich, wie lange dich ein solcher Vertrag binden darf: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist. Beide Vorschriften zusammen sind der Grund, warum Abo-Fallen heute deutlich schwerer zu bauen sind als früher.
Für Telekommunikationsverträge gilt daneben das TKG als speziellere Regelung. § 56 TKG begrenzt die Erstlaufzeit auf 24 Monate und verpflichtet den Anbieter, auch einen Tarif mit höchstens zwölf Monaten anzubieten. Der Kündigungsbutton aus § 312k BGB gilt dort zusätzlich, sofern der Vertrag online abschließbar ist.
Häufige Fragen
Diese Seite gibt den Gesetzestext wieder und erklärt ihn allgemein verständlich. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsberatung.