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Gesetz

§ 312k BGB – der Kündigungsbutton

Von Fabian LehmannAktualisiert am 7. September 2026
Kurz erklärt

Wer online ein Abo abschließen kann, muss es auch online kündigen können — über einen deutlich sichtbaren Button. Fehlt dieser Button oder funktioniert er nicht, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Frist kündigen.

§ 312k BGB gilt seit dem 1. Juli 2022 und ist eine der wirksamsten Verbraucherschutzregeln im Netz — weil die Rechtsfolge bei einem Verstoß ungewöhnlich scharf ausfällt.

§ 312k BGB im Wortlaut

(1)Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift.

(2)Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher eine Erklärung zur Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(6)Der Verbraucher kann einen Vertrag, bei dem der Unternehmer gegen die Pflichten aus dieser Vorschrift verstößt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Auszug. Vollständiger Text bei gesetze-im-internet.de

Was § 312k BGB verlangt

Gilt für Dauerschuldverhältnisse, die über eine Webseite abgeschlossen werden können. In Kraft seit dem 1. Juli 2022.

AnforderungWas das heißtFolge bei VerstoßGrundlage
Kündigungsschaltflächeständig verfügbar und unmittelbar erreichbarVertrag jederzeit fristlos kündbarAbs. 2, Abs. 6
Beschriftung„Verträge hier kündigen" oder eindeutig gleichwertigwie obenAbs. 2
Bestätigungsseiteeigene Seite, auf der die Kündigung abgesendet wirdwie obenAbs. 2
Eingangsbestätigungunverzüglich, in Textformwie obenAbs. 4
Angabe des VertragsendesDatum, zu dem der Vertrag endetwie obenAbs. 4
Kein Login-Zwangdie Kündigung darf keine Anmeldung voraussetzenwie obenAbs. 2
Geltungsbereichnur online abschließbare DauerschuldverhältnisseVorschrift greift nichtAbs. 1
Beweislastder Verbraucher muss den Verstoß belegenScreenshot mit Datum sichernallgemein

Was der Anbieter schuldet

Wer es ermöglicht, ein Dauerschuldverhältnis online abzuschließen — Abo, Mitgliedschaft, Mobilfunkvertrag, Streaming —, muss auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Sie muss ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar und gut lesbar sein.

Die Beschriftung ist vorgegeben: „Verträge hier kündigen" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung. Ein versteckter Link im Hilfebereich genügt nicht, ebenso wenig ein Kontaktformular, das erst eine Anfrage auslöst.

Nach dem Klick muss eine Bestätigungsseite folgen, auf der die Kündigung tatsächlich abgesendet wird. Der Anbieter muss den Eingang unverzüglich in Textform bestätigen — mit Datum und dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet.

Die Rechtsfolge ist der eigentliche Hebel

Absatz 6 macht die Vorschrift scharf: Verstößt der Anbieter gegen diese Pflichten, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine laufende Mindestlaufzeit spielt dann keine Rolle mehr.

Praktisch heißt das: Wenn du in einem Online-Abo feststeckst und keinen Kündigungsbutton findest, lohnt sich der genaue Blick mehr als jede Diskussion über Fristen. Dokumentiere den Zustand der Seite mit einem Screenshot samt Datum — im Streit musst du den Verstoß belegen.

Die Vorschrift gilt nur für Verträge, die online abgeschlossen werden können. Ein im Laden unterschriebener Vertrag fällt nicht darunter, auch wenn derselbe Anbieter online ein Kundenportal betreibt.

Wo der Button in der Praxis fehlt

Am häufigsten scheitert es nicht am fehlenden Button, sondern an seiner Erreichbarkeit. Das Gesetz verlangt „ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar". Ein Button, den man erst nach dem Einloggen im Kundenkonto findet, erfüllt das nicht — die Kündigung darf keine Anmeldung voraussetzen.

Zweiter typischer Fall: Der Button existiert, führt aber auf ein Kontaktformular, das lediglich eine Anfrage auslöst. Das Gesetz verlangt eine Bestätigungsseite, auf der die Kündigung tatsächlich abgesendet wird, und im Anschluss eine unverzügliche Bestätigung in Textform mit dem Datum des Vertragsendes. Bleibt diese Bestätigung aus, ist das ebenfalls ein Verstoß.

Wenn du dich darauf berufen willst, sichere Beweise, bevor du kündigst: Screenshots der Startseite und der Vertragsverwaltung, mit sichtbarer URL und Datum. Kündige anschließend schriftlich unter ausdrücklicher Berufung auf § 312k Abs. 6 BGB und nenne den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag enden soll — nämlich sofort.

Welche Vorschriften daneben gelten

Der Kündigungsbutton ergänzt zwei ältere Regeln. § 309 Nr. 13 BGB verbietet es, für Erklärungen eine strengere Form als Textform zu verlangen — eine Klausel, die eine eigenhändig unterschriebene Kündigung per Post fordert, ist damit unwirksam. Der Button geht darüber hinaus: Er verlangt aktiv einen Weg, nicht nur den Verzicht auf Hürden.

§ 309 Nr. 9 BGB begrenzt zusätzlich, wie lange dich ein solcher Vertrag binden darf: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist. Beide Vorschriften zusammen sind der Grund, warum Abo-Fallen heute deutlich schwerer zu bauen sind als früher.

Für Telekommunikationsverträge gilt daneben das TKG als speziellere Regelung. § 56 TKG begrenzt die Erstlaufzeit auf 24 Monate und verpflichtet den Anbieter, auch einen Tarif mit höchstens zwölf Monaten anzubieten. Der Kündigungsbutton aus § 312k BGB gilt dort zusätzlich, sofern der Vertrag online abschließbar ist.

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Häufige Fragen

Was bringt mir ein fehlender Kündigungsbutton?
Sehr viel: Verstößt der Anbieter gegen die Pflichten aus § 312k BGB, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine laufende Mindestlaufzeit ist dann unerheblich.
Gilt die Regel auch für Verträge aus dem Laden?
Nein. § 312k BGB greift nur, wenn der Vertrag über eine Webseite abgeschlossen werden kann. Ein im Geschäft unterschriebener Vertrag fällt nicht darunter, selbst wenn der Anbieter online ein Kundenportal betreibt.
Wie beweise ich, dass der Button gefehlt hat?
Sichere den Zustand der Webseite mit einem Screenshot, auf dem Datum und URL erkennbar sind, am besten von der Startseite und der Vertragsverwaltung. Im Streitfall musst du den Verstoß belegen.
Seit wann gilt der Kündigungsbutton?
Seit dem 1. Juli 2022. Verträge, die vorher online geschlossen wurden, sind davon aber nicht ausgenommen: Maßgeblich ist, ob der Anbieter heute die Pflichten erfüllt, nicht wann du abgeschlossen hast. Fehlt der Button jetzt, greift Absatz 6 auch bei einem älteren Vertrag.
Reicht ein Button im eingeloggten Kundenkonto?
Nein. Die Kündigungsschaltfläche muss ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein, ohne dass du dich anmelden musst. Ein Button, der erst nach dem Login sichtbar wird, erfüllt die Anforderungen nicht — und eröffnet damit das fristlose Kündigungsrecht aus Absatz 6.
Gilt der Kündigungsbutton auch für Verträge in einer App?
Die Vorschrift spricht von einer Webseite. Für Verträge, die ausschließlich in einer App geschlossen werden, ist die Anwendung umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Bietet derselbe Anbieter den Abschluss auch über eine Webseite an, greift § 312k BGB dort jedenfalls.

Diese Seite gibt den Gesetzestext wieder und erklärt ihn allgemein verständlich. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsberatung.

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