Internet- und DSL-Vertrag kündigen – Fristen, Sonderfälle, Fallstricke
Ein Internetvertrag darf höchstens 24 Monate fest laufen; hat er sich danach stillschweigend verlängert, kannst du ihn jederzeit mit einem Monat Frist kündigen – kostenlos. Das steht in § 56 des Telekommunikationsgesetzes und gilt seit dem 1. Dezember 2021. Daneben gibt es vier Anlässe, die dich vorzeitig aus dem Vertrag holen: ein Umzug an eine Adresse, an der dein Anbieter nicht liefert, eine dauerhaft zu langsame Leitung, eine einseitige Vertragsänderung und ein fehlender Kündigungsbutton bei online geschlossenen Verträgen. Diese Seite zeigt, welche Frist wann gilt und was du dafür nachweisen musst.
Vertrag zuerst prüfen? Lade deinen Vertrag hoch — die KI liest Laufzeit und Kündigungsfrist mit Seitenangabe aus.Internetvertrag prüfenKündigung beim Internetvertrag: Situation, Recht, Frist
| Situation | Was du tun kannst | Frist und Voraussetzung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Vertrag wird gerade abgeschlossen | Kürzere Laufzeit verlangen | Erstlaufzeit höchstens 24 Monate; der Anbieter muss dir vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens 12 Monaten anbieten | § 56 Abs. 1 TKG |
| Erstlaufzeit läuft noch | Zum Laufzeitende kündigen | Es gilt die im Vertrag vereinbarte Frist; vor Ablauf gibt es kein ordentliches Kündigungsrecht | § 56 Abs. 1, Abs. 3 TKG |
| Vertrag hat sich stillschweigend verlängert | Jederzeit kündigen | 1 Monat Frist, ohne Kosten. Der Anbieter muss dich vorher auf einem dauerhaften Datenträger auf Verlängerung und Kündigungsrecht hinweisen | § 56 Abs. 3, Abs. 4 TKG |
| Umzug, Anbieter liefert am neuen Wohnsitz | Vertrag mitnehmen | Kein Kündigungsrecht. Laufzeit und Konditionen bleiben; Umzugsentgelt höchstens so hoch wie ein Neuanschluss | § 60 Abs. 1 TKG |
| Umzug, Anbieter liefert dort nicht | Kündigen | 1 Monat Frist, wirksam zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt | § 60 Abs. 2 TKG |
| Leitung dauerhaft zu langsam | Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen | Nachweis über ein von der Bundesnetzagentur bereitgestelltes oder zertifiziertes Messverfahren; vorher Abhilfefrist oder Abmahnung | § 57 Abs. 4 TKG, § 314 Abs. 2 BGB |
| Anbieter ändert die Vertragsbedingungen einseitig | Fristlos und kostenfrei kündigen | Innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Unterrichtung; nicht bei rein administrativen oder nur vorteilhaften Änderungen | § 57 Abs. 1, Abs. 2 TKG |
| Anschluss fällt komplett aus | Entstörung verlangen, ab dem 3. Tag Entschädigung | Am 3. und 4. Tag 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem 5. Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts – je nachdem, was höher ist | § 58 Abs. 1, Abs. 3 TKG |
| Technikertermin platzt | Entschädigung verlangen | 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts je versäumtem Termin, je nachdem, was höher ist | § 58 Abs. 4 TKG |
| Anbieterwechsel | Wechsel vom neuen Anbieter organisieren lassen | Ausfall höchstens 1 Arbeitstag; darüber hinaus 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag | § 59 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 TKG |
| Rufnummer mitnehmen | Portierung beantragen | Antrag bis zu 1 Monat nach Vertragsende möglich; bei verspäteter Aktivierung 10 Euro je Tag Verzögerung | § 59 Abs. 5, Abs. 6 TKG |
| Online abgeschlossen, kein Kündigungsbutton | Jederzeit fristlos kündigen | Der Button und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein | § 312k Abs. 2, Abs. 6 BGB |
Gilt für Verbraucherverträge über Internetzugang, Festnetz und Bündelangebote. Für reine Firmenanschlüsse mit Individualvereinbarung können abweichende Regeln gelten. Beträge sind gesetzliche Mindestansprüche, keine Höchstgrenzen.
Was seit dem 1. Dezember 2021 gilt – und was mit Altverträgen ist
Die anfängliche Laufzeit eines Internetvertrags darf 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter muss dir vor Vertragsschluss zusätzlich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten. Beides steht in § 56 Abs. 1 TKG und gilt seit dem 1. Dezember 2021. Läuft der Vertrag danach stillschweigend weiter, weil du nicht rechtzeitig gekündigt hast, kannst du ihn nach § 56 Abs. 3 TKG jederzeit mit einer Frist von einem Monat beenden. Der Anbieter muss dich vorher auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinweisen, dass sich der Vertrag verlängert und dass du ihn danach monatlich kündigen kannst.
Für Verträge von vor dem 1. Dezember 2021 gilt die Ein-Monats-Kündigung ebenfalls, sobald die Mindestlaufzeit abgelaufen ist – das schreibt die Bundesnetzagentur auf ihrer Verbraucherseite zum Thema Vertrag ausdrücklich. Entscheidend ist also nicht das Abschlussdatum, sondern ob die feste Laufzeit vorbei ist. Steckst du dagegen noch in der Erstlaufzeit, bleibst du bis zu deren Ende gebunden; die alten Klauseln mit drei Monaten Frist und automatischer Verlängerung um zwölf Monate laufen für Telekommunikationsverträge ins Leere, sobald die Verlängerungsphase erreicht ist.
Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens: Eine Kündigung nach § 56 Abs. 3 TKG darf dich nichts kosten, und wenn du ausnahmsweise vorzeitig kündigen darfst, ist die Forderung des Anbieters auf einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte begrenzt – gedeckelt auf den zeitanteiligen Gerätewert oder die Restentgelte, je nachdem, was niedriger ist (§ 56 Abs. 4 TKG). Zweitens: Bestellst du beim selben Anbieter Zusatzdienste oder ein weiteres Gerät, verlängert das die ursprüngliche Laufzeit nicht – es sei denn, du stimmst ausdrücklich zu (§ 66 Abs. 3 TKG). Wer einen neuen Router oder eine TV-Option dazubucht, sitzt also nicht automatisch weitere 24 Monate fest.
Zu langsames Internet: erst messen, dann mindern
Bei einer dauerhaft zu langsamen Leitung darfst du das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen – das regelt § 57 Abs. 4 TKG. Voraussetzung sind erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Geschwindigkeit, festgestellt über ein Messverfahren, das die Bundesnetzagentur bereitstellt oder zertifiziert hat. Die Minderung ist nicht frei wählbar: Das Entgelt wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht. Und sie läuft weiter, bis der Anbieter nachweist, dass er wieder ordnungsgemäß liefert.
Für Festnetzanschlüsse hat die Bundesnetzagentur die Kriterien am 13. Dezember 2021 konkretisiert. Du brauchst 30 Messungen an drei Kalendertagen, jeweils zehn Messungen pro Tag, durchgeführt mit der Desktop-App von breitbandmessung.de. Eine Minderleistung liegt vor, wenn nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, oder wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird, oder wenn die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei von drei Messtagen unterschritten wird. Die App erstellt daraus ein Messprotokoll, das du dem Anbieter vorlegst. Für Mobilfunkanschlüsse gelten seit dem 20. April 2026 eigene Regeln und eine eigene Nachweis-App.
Der häufigste Fehler ist die Messung über WLAN. Gemessen wird mit LAN-Kabel und ohne parallele Downloads, sonst misst du dein Heimnetz statt der Leitung. Zweiter Fallstrick: Für die außerordentliche Kündigung nach § 57 Abs. 4 TKG gilt § 314 Abs. 2 BGB entsprechend – du musst dem Anbieter also grundsätzlich zuerst eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen. Wer sofort kündigt, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist. Nach § 314 Abs. 3 BGB darfst du außerdem nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem du vom Grund erfahren hast – monatelanges Abwarten kostet das Recht.
Zwei Irrtümer: die Störung und der Umzug
Eine Störung beendet den Vertrag nicht. Was dir bei einem Ausfall zusteht, steht in § 58 TKG: Der Anbieter muss die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen, er muss den Eingang deiner Störungsmeldung dokumentieren, und wenn er sie nicht innerhalb eines Kalendertages behebt, muss er dich spätestens am Folgetag informieren, was er unternimmt. Dauert der vollständige Ausfall länger als zwei Kalendertage, bekommst du ab dem dritten Tag eine Entschädigung: 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts am dritten und vierten Tag, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent – jeweils der höhere Betrag. Ein Kündigungsrecht entsteht daraus aber nicht. Dafür braucht es die dauerhafte Minderleistung nach § 57 Abs. 4 TKG oder einen wichtigen Grund nach § 314 BGB, und den musst du belegen.
Ein Umzug beendet den Vertrag ebenfalls nicht automatisch. Nach § 60 Abs. 1 TKG ist der Anbieter verpflichtet, die vereinbarte Leistung an deinem neuen Wohnsitz zu erbringen – ohne Änderung der Laufzeit und der übrigen Vertragsinhalte, soweit er dort überhaupt anbietet. Er darf dafür ein Umzugsentgelt verlangen, das aber nicht höher sein darf als das Entgelt für einen Neuanschluss. Erst wenn die vertraglich geschuldete Leistung an der neuen Adresse nicht angeboten wird, greift § 60 Abs. 2 TKG: Dann kannst du mit einer Frist von einem Monat kündigen, wahlweise zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt. Verfügbarkeitsauskunft des Anbieters für die neue Adresse also aufheben – sie ist dein Nachweis.
Ein dritter Punkt, der oft in die falsche Richtung gedacht wird: Unzufriedenheit, ein besseres Angebot der Konkurrenz oder eine reine Preiserhöhung innerhalb der vereinbarten Bedingungen sind keine Sonderkündigungsgründe. Ein Kündigungsrecht nach § 57 Abs. 1 TKG entsteht, wenn der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig auf Grundlage einer AGB-Klausel ändert – dann darfst du binnen drei Monaten ab der Unterrichtung fristlos und kostenfrei kündigen. Ausgenommen sind Änderungen, die ausschließlich zu deinem Vorteil sind, rein administrativer Art oder gesetzlich vorgeschrieben. Der Anbieter muss dich mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt, Zeitpunkt und dein Kündigungsrecht informieren.
So kündigst du deinen Internetvertrag in vier Schritten
- 1Vertragsbeginn und Laufzeitphase klärenSchau nach, wann der Vertrag begonnen hat und ob die Erstlaufzeit von höchstens 24 Monaten schon abgelaufen ist. Bist du in der Verlängerung, gilt ein Monat Frist nach § 56 Abs. 3 TKG – auch bei Verträgen von vor dem 1. Dezember 2021. Läuft die Erstlaufzeit noch, kündige zum Laufzeitende.
- 2Prüfen, ob ein Sonderfall greiftUmzug an eine Adresse ohne Verfügbarkeit (§ 60 Abs. 2 TKG), einseitige Vertragsänderung (§ 57 Abs. 1 TKG, drei Monate ab Unterrichtung) oder nachgewiesene Minderleistung (§ 57 Abs. 4 TKG) holen dich vorzeitig heraus. Bei der Minderleistung zuerst nach dem Verfahren der Bundesnetzagentur messen und dem Anbieter eine Frist zur Abhilfe setzen.
- 3In Textform kündigen oder den Kündigungsbutton nutzenEine E-Mail genügt: AGB dürfen für Erklärungen an den Anbieter keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 Buchstabe b BGB). Hast du online abgeschlossen, muss es zusätzlich einen Kündigungsbutton mit den Beschriftungen „Verträge hier kündigen" und „jetzt kündigen" geben. Der Anbieter muss dir Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sofort in Textform bestätigen (§ 312k Abs. 4 BGB).
- 4Wechsel organisieren und Nachweise sichernDen Anbieterwechsel leitet der neue Anbieter (§ 59 Abs. 1 TKG); dein Anschluss darf dabei höchstens einen Arbeitstag ausfallen. Die Rufnummernmitnahme kannst du bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen (§ 59 Abs. 6 TKG). Denk an die E-Mail-Adressen des alten Anbieters: Er muss dir nach Vertragsende für einen angemessenen Zeitraum kostenlos Zugang und eine Weiterleitung ermöglichen (§ 56 Abs. 5 TKG). Kündigungsbestätigung aufbewahren.