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Starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen

Unwirksam

Unwirksam, wenn die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung gelten. Die gesamte Renovierungsklausel fällt damit weg.

Die Klausel im Wortlaut

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre auszuführen.

Kennzeichen ist das Fehlen jeder Einschränkung: kein „in der Regel“, kein „bei Bedarf“, kein Bezug auf den tatsächlichen Zustand.

Rechtsgrundlage

Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Az. VIII ZR 361/03

Eine Formularklausel ist unwirksam, wenn sie den Mieter nach starren Fristen zur Renovierung verpflichtet, ohne dass es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ankommt.

Eine Renovierungsklausel darf sich an üblichen Fristen orientieren — aber nur als Richtwert. Verpflichtet sie den Mieter starr nach Ablauf der Frist, auch wenn die Wohnung noch tadellos aussieht, benachteiligt sie ihn unangemessen. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln 2004 insgesamt für unwirksam erklärt, statt sie auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.

Der Unterschied liegt in zwei Wörtern

„Alle drei Jahre“ ist starr und damit unwirksam. „In der Regel alle drei Jahre“ oder „soweit der Zustand der Wohnung dies erfordert“ ist weich und kann wirksam sein. Mehr macht den Unterschied oft nicht aus.

Der Grund ist einfach: Die starre Fassung erfasst auch den Fall, in dem gar kein Renovierungsbedarf besteht. Sie verpflichtet den Mieter dann zu Arbeiten, die er nicht verursacht hat.

Warum die Klausel komplett wegfällt

Vor 2004 hatten Gerichte solche Klauseln teilweise noch „gerettet“, indem sie sie einschränkend auslegten. Damit ist es seit dieser Entscheidung vorbei: Im AGB-Recht gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Eine Klausel ist entweder wirksam oder sie ist es nicht. Ein Mittelweg, bei dem der Mieter „wenigstens bei Bedarf“ renovieren müsste, existiert nicht — die Pflicht bleibt vollständig beim Vermieter.

Was die üblichen Fristen heute bedeuten

Die Fristen von drei, fünf und sieben Jahren stammen aus einem Mustermietvertrag von 1976 und sind bis heute in vielen Formularen zu finden. Als Orientierung für den Renovierungsbedarf sind sie weiterhin brauchbar.

Als Verpflichtung taugen sie nicht mehr. Wer eine Wohnung sorgsam bewohnt und nicht raucht, kann auch nach zehn Jahren einen Zustand haben, der keine Renovierung erfordert.

Zwei unabhängige Prüfungen

Diese Klausel und die Frage der unrenovierten Übergabe sind zwei getrennte Gründe, aus denen eine Renovierungspflicht entfallen kann. Es genügt, wenn einer von beiden greift.

Prüfe deshalb beides: Enthält der Vertrag starre Fristen? Und wurde die Wohnung unrenoviert übergeben? In vielen älteren Formularmietverträgen trifft sogar beides zu.

Was du tun kannst

1Lies die Renovierungsklausel wörtlich und achte auf Einschränkungen wie „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „bei Bedarf“.
2Fehlt jede Einschränkung, halte das schriftlich fest und teile dem Vermieter mit, dass du die Klausel für unwirksam hältst.
3Renoviere beim Auszug nicht vorsorglich, bevor die Rechtslage geklärt ist.
4Lass den Mietvertrag im Zweifel prüfen — die Formulierung entscheidet über mehrere tausend Euro.
Steht diese Klausel in deinem Vertrag? Lade ihn hoch — die KI nennt auffällige Stellen mit Seitenangabe, damit du sie im Original nachlesen kannst.Mietvertrag prüfen lassen

Häufige Fragen

Mein Vertrag sagt „in der Regel alle drei Jahre“. Ist das wirksam?
Diese Formulierung ist nicht starr und kann wirksam sein. Ob sie es tatsächlich ist, hängt vom Rest der Klausel und vom Zustand bei der Übergabe ab.
Ich habe nach dem starren Plan renoviert. Bekomme ich das Geld zurück?
Grundsätzlich ja: Wer aufgrund einer unwirksamen Klausel renoviert hat, kann Ersatz der Aufwendungen verlangen. Ansprüche verjähren allerdings, deshalb solltest du zügig handeln.
Gilt das auch für Gewerbemietverträge?
Die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB gilt dort ebenfalls, allerdings mit anderen Maßstäben. Die strengen Regeln des § 309 BGB greifen gegenüber Unternehmern nicht unmittelbar.
Was ist, wenn die Klausel individuell ausgehandelt wurde?
Dann findet keine AGB-Kontrolle statt. Ausgehandelt heißt aber mehr als unterschrieben: Der Vermieter muss den Inhalt ernsthaft zur Disposition gestellt haben. In der Praxis gelingt ihm dieser Nachweis selten.
Muss ich beim Auszug wenigstens die Wände weiß streichen?
Nur wenn eine wirksame Klausel das verlangt oder du die Wohnung in ungewöhnlichen Farben hinterlässt. Eine kräftig farbige Gestaltung kann unabhängig von der Renovierungsklausel einen Rückgabeanspruch auslösen.

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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in deinem konkreten Vertrag unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab — im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung oder einen Mieterverein.