Kündigungsfrist für die Versicherung berechnen
Bei Versicherungen gibt das Gesetz keine feste Frist vor, sondern einen Rahmen: Nach § 11 Abs. 3 VVG darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate betragen, und sie muss für beide Seiten gleich sein. In der Praxis stehen fast überall drei Monate zum Ende der Versicherungsperiode. Der Rechner setzt deshalb drei Monate an — den genauen Wert findest du in deiner Police.
Drei Monate sind die gesetzliche Obergrenze und der Branchenstandard. Steht in deiner Police eine kürzere Frist, etwa ein Monat, gilt diese — dann hast du länger Zeit als hier angezeigt.
Die Berechnung läuft vollständig in deinem Browser. Das eingegebene Datum wird nicht übertragen.
Versicherungsperiode ist nicht gleich Kalenderjahr
§ 11 Abs. 2 VVG erlaubt die Kündigung eines unbefristeten Versicherungsverhältnisses nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Diese Periode beginnt meist mit dem Versicherungsbeginn, nicht am 1. Januar. Wer im Mai abgeschlossen hat, hat sein Versicherungsjahr in der Regel bis zum 30. April des Folgejahres.
Das Datum steht im Versicherungsschein unter Versicherungsbeginn oder Hauptfälligkeit. Wer hier das Kalenderjahr unterstellt, verpasst den Stichtag um Monate — das ist der häufigste Fehler bei Versicherungskündigungen.
Die Drei-Jahres-Regel wird oft übersehen
Viele Verträge laufen über fünf oder zehn Jahre und locken mit einem Laufzeitrabatt. § 11 Abs. 4 VVG durchbricht diese Bindung: Ein Vertrag, der für mehr als drei Jahre geschlossen wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Der Versicherer darf den gewährten Laufzeitrabatt dann allerdings anteilig zurückfordern, wenn das vereinbart ist. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich, bevor man von diesem Recht Gebrauch macht.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung und im Schadensfall
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Leistungsumfang entsprechend erweitert, kannst du nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Der Versicherer muss dich in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen.
Nach einem Schadensfall haben beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht — bei der Sachversicherung nach § 92 VVG. Die Kündigung ist bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Auch der Versicherer kann davon Gebrauch machen.
Die Kfz-Versicherung folgt eigenen Regeln
Die meisten Kfz-Policen laufen zum 31. Dezember und haben einen Monat Frist — daraus ergibt sich der bekannte Stichtag 30. November. Das ist aber keine gesetzliche Vorgabe, sondern die übliche Vertragsgestaltung.
Weicht dein Versicherungsjahr davon ab, etwa weil du unterjährig zugelassen hast, gilt dein eigenes Datum. Für die Kfz-Versicherung wähle im Rechner die Variante Jahresvertrag und trage das Ende deiner Versicherungsperiode ein — bei einem Monat Frist verschiebt sich der Stichtag entsprechend nach hinten.
Worauf du achten solltest
Häufige Fragen
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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Dein eigener Vertrag, ein Tarifvertrag oder ein Landesfeiertag können den Stichtag verschieben — prüfe ihn immer an deinen Unterlagen und kündige im Zweifel früher.