Kündigungsfrist für den Handyvertrag berechnen
Beim Handyvertrag hängt alles an einer Frage: Läuft die Mindestlaufzeit noch oder ist sie vorbei? Innerhalb der Laufzeit musst du spätestens einen Monat vor deren Ende kündigen. Ist die Laufzeit abgelaufen und der Vertrag hat sich verlängert, kannst du jederzeit mit einem Monat Frist raus — seit dem 1. Dezember 2021 darf dich kein Anbieter mehr für ein weiteres Jahr binden.
Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Steht im Vertrag eine längere Frist, gilt trotzdem der eine Monat.
Die Berechnung läuft vollständig in deinem Browser. Das eingegebene Datum wird nicht übertragen.
Was sich am 1. Dezember 2021 geändert hat
Bis dahin verlängerten sich Handyverträge stillschweigend um ein volles Jahr, wenn man den Stichtag verpasste. Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz ist damit Schluss: Nach § 56 Abs. 3 TKG kann ein Vertrag, der sich stillschweigend verlängert, nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Praktisch heißt das: Der verpasste Stichtag kostet dich höchstens noch einen Monat, nicht mehr ein Jahr. Die anfängliche Laufzeit selbst darf nach § 56 Abs. 1 TKG 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter muss dir zusätzlich einen Tarif mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.
Die Ein-Monats-Frist in der Erstlaufzeit ist eine Obergrenze
Für die Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit macht das TKG keine Vorgabe — die steht in den AGB des Anbieters. Begrenzt wird sie durch § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB: Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer ist in vorformulierten Verträgen unwirksam.
Wenn in deinen Vertragsbedingungen also drei Monate stehen, ist diese Klausel unwirksam und es bleibt beim einen Monat. Der Rechner setzt deshalb immer einen Monat an.
Der Kündigungsbutton ist dein Hebel, wenn es eng wird
Verträge, die online geschlossen wurden, brauchen nach § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche auf der Website des Anbieters. Fehlt sie oder funktioniert sie nicht, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen — die eigentliche Kündigungsfrist spielt dann keine Rolle mehr.
Wenn du den Stichtag knapp verpasst hast, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Anbieterseite. Ein Screenshot der Seite ohne funktionierenden Button ist im Streitfall dein Beweis.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung und Umzug
Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig, etwa durch eine Preiserhöhung auf Grundlage einer AGB-Klausel, kannst du nach § 57 Abs. 1 TKG ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kosten kündigen. Er muss dich dafür mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten und dabei auf dein Kündigungsrecht hinweisen. Erklären kannst du die Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab Zugang dieser Unterrichtung.
Beim Umzug greift § 60 Abs. 2 TKG: Bietet der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz gar nicht an, kannst du mit einem Monat Frist kündigen. Bietet er sie dort an, muss er sie dir dort erbringen — der Vertrag zieht dann mit um.
Worauf du achten solltest
Häufige Fragen
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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Dein eigener Vertrag, ein Tarifvertrag oder ein Landesfeiertag können den Stichtag verschieben — prüfe ihn immer an deinen Unterlagen und kündige im Zweifel früher.