Kündigungsfrist für ein Abo berechnen
Streaming, Zeitung, Software, Partnerbörse, Zeitschriften-Abo: Für alle Verträge über regelmäßige Lieferungen oder Dienstleistungen gilt derselbe Rahmen. § 309 Nr. 9 BGB deckelt die Erstlaufzeit auf zwei Jahre und die Kündigungsfrist auf einen Monat. Wurde das Abo online abgeschlossen, kommt der Kündigungsbutton nach § 312k BGB dazu.
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Zwei Jahre sind die Grenze, ein Monat die Frist
§ 309 Nr. 9 BGB gilt für jedes Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat. Buchstabe a verbietet in AGB eine Bindung von mehr als zwei Jahren, Buchstabe c eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit.
Damit deckt die Vorschrift fast alles ab, was man umgangssprachlich Abo nennt: Streamingdienste, Zeitungen und Zeitschriften, Software-Lizenzen, Partnerbörsen, Wartungsverträge, Lieferdienste. Steht in den Bedingungen etwas Strengeres, ist die Klausel unwirksam.
Die automatische Verlängerung um ein Jahr ist unzulässig
Buchstabe b lässt eine stillschweigende Verlängerung nur zu, wenn das Vertragsverhältnis danach auf unbestimmte Zeit weiterläuft und der Kunde es jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann.
Die früher übliche Klausel, nach der sich ein nicht gekündigtes Abo um weitere zwölf Monate verlängert, ist damit unwirksam. Wer diese Klausel im Vertrag findet, kann trotzdem monatlich kündigen — der Anbieter wird das nicht von sich aus anbieten.
Der Kündigungsbutton ist bei Online-Abos Pflicht
Wurde das Abo über eine Website abgeschlossen, muss der Anbieter nach § 312k BGB eine gut sichtbar beschriftete Kündigungsschaltfläche bereitstellen, die ohne Umwege zu einem Bestätigungsformular führt. Login-Zwang, Telefonhotline oder ein verstecktes Kontaktformular genügen nicht.
Fehlt der Button oder funktioniert er nicht, kann der Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und fristlos gekündigt werden. Laufzeit und Kündigungsfrist spielen dann keine Rolle mehr — der wirksamste Hebel, wenn der Stichtag schon verstrichen ist.
Bei Neuabschlüssen zählt zuerst das Widerrufsrecht
Liegt der Abschluss weniger als 14 Tage zurück und wurde er im Internet oder an der Haustür geschlossen, ist der Widerruf nach § 355 BGB der schnellere Weg. Er beendet den Vertrag rückwirkend, ohne dass eine Kündigungsfrist eine Rolle spielt.
Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 3 BGB auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Ein Blick in die Vertragsunterlagen lohnt sich, bevor man über Kündigungsfristen nachdenkt.
Worauf du achten solltest
Häufige Fragen
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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Dein eigener Vertrag, ein Tarifvertrag oder ein Landesfeiertag können den Stichtag verschieben — prüfe ihn immer an deinen Unterlagen und kündige im Zweifel früher.