SmartVertragsCheck

Kündigung nur schriftlich – Schriftformklausel in AGB

Unwirksam

Unwirksam in Verbraucherverträgen, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Textform, also E-Mail, genügt.

Die Klausel im Wortlaut

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist eigenhändig unterschrieben per Post oder Telefax an die Geschäftsstelle zu richten.

Erkennbar an der Kombination aus „Schriftform“ und einem ausgeschlossenen elektronischen Weg. Auch die Pflicht zum Einschreiben oder zum persönlichen Erscheinen fällt darunter.

Rechtsgrundlage

Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Seit dem 1. Oktober 2016 darf ein vorformulierter Vertrag für Erklärungen des Kunden höchstens die Textform verlangen. Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Nennung der Person — eine E-Mail erfüllt das, eine Unterschrift ist nicht nötig. Verlangt die Klausel mehr, ist sie nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam, und an ihre Stelle tritt die Textform.

Schriftform und Textform sind nicht dasselbe

Schriftform nach § 126 BGB verlangt ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. Textform nach § 126b BGB verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, auf der die Person des Erklärenden genannt ist.

E-Mail, Fax, ein Online-Formular oder eine Nachricht im Kundenkonto erfüllen die Textform. Das ist der Unterschied, auf den es bei dieser Klausel ankommt.

Wo die Klausel trotzdem gilt

§ 309 Nr. 13 BGB betrifft nur Klauseln in vorformulierten Bedingungen. Wo das Gesetz selbst die Schriftform anordnet, bleibt es dabei — und genau diese Fälle werden häufig verwechselt.

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags braucht nach § 568 Abs. 1 BGB Schriftform, die eines Arbeitsvertrags nach § 623 BGB ebenfalls, dort sogar unter Ausschluss der elektronischen Form. Bei Handy, Fitness, Strom, Versicherung und Abos gilt dagegen die Textform.

Der Stichtag 1. Oktober 2016

Die Vorschrift in ihrer heutigen Fassung gilt für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind. Für ältere Verträge kann eine Schriftformklausel noch wirksam sein.

Praktisch spielt das kaum eine Rolle: Verträge aus dieser Zeit sind meist längst verlängert oder neu geschlossen worden. Im Zweifel schadet es nichts, zusätzlich zur E-Mail ein unterschriebenes Schreiben zu schicken.

Was daraus praktisch folgt

Du kannst per E-Mail kündigen, auch wenn der Vertrag etwas anderes behauptet. Wichtig ist nur der Nachweis: Sendebestätigung aufbewahren und um eine Eingangsbestätigung in Textform bitten.

Weist der Anbieter die Kündigung wegen fehlender Unterschrift zurück, widersprich unter Verweis auf § 309 Nr. 13 BGB und bestehe auf der Wirksamkeit zum ursprünglichen Termin. Die Frist gilt dann als gewahrt.

Was du tun kannst

1Kündige per E-Mail oder über das Online-Formular und speichere die Sendebestätigung.
2Bitte ausdrücklich um Bestätigung des Vertragsendes in Textform — bei Telekommunikation ist der Anbieter dazu sogar verpflichtet.
3Wird die Kündigung wegen fehlender Unterschrift abgelehnt, widersprich schriftlich unter Nennung von § 309 Nr. 13 BGB.
4Prüfe zuerst, ob dein Vertrag zu den Ausnahmen gehört: Wohnraummiete und Arbeitsvertrag brauchen wirklich eine Unterschrift.
Steht diese Klausel in deinem Vertrag? Lade ihn hoch — die KI nennt auffällige Stellen mit Seitenangabe, damit du sie im Original nachlesen kannst.Vertrag prüfen lassen

Häufige Fragen

Kann ich meinen Handyvertrag per E-Mail kündigen?
Ja. Eine Klausel, die dafür Schriftform verlangt, ist nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Die Textform genügt, und die Kündigung wirkt zum regulären Termin.
Gilt das auch für meinen Mietvertrag?
Nein. Die Schriftform bei der Wohnraummiete steht in § 568 Abs. 1 BGB, also im Gesetz selbst, und nicht in AGB. Sie bleibt Pflicht.
Reicht eine WhatsApp-Nachricht?
Die Textform ist damit grundsätzlich erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist und dich als Absender erkennen lässt. Als Kündigungsweg ist sie trotzdem unklug: Der Zugangsnachweis gegenüber dem Unternehmen ist schwer zu führen.
Muss der Anbieter mir den Eingang bestätigen?
Bei Telekommunikationsverträgen ja, nach § 56 Abs. 4 TKG, und in der Stromgrundversorgung nach § 20 Abs. 2 StromGVV. Sonst gibt es keine allgemeine Pflicht — bitte trotzdem darum.
Was ist, wenn im Vertrag ein Einschreiben verlangt wird?
Auch das ist eine strengere Form als die Textform und damit unwirksam. Ein Einwurf-Einschreiben kann aus Beweisgründen trotzdem sinnvoll sein — verpflichtet bist du dazu nicht.

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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in deinem konkreten Vertrag unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab — im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung oder einen Mieterverein.