Kündigung nur schriftlich – Schriftformklausel in AGB
Unwirksam in Verbraucherverträgen, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Textform, also E-Mail, genügt.
Die Klausel im Wortlaut
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist eigenhändig unterschrieben per Post oder Telefax an die Geschäftsstelle zu richten.
Erkennbar an der Kombination aus „Schriftform“ und einem ausgeschlossenen elektronischen Weg. Auch die Pflicht zum Einschreiben oder zum persönlichen Erscheinen fällt darunter.
Rechtsgrundlage
Seit dem 1. Oktober 2016 darf ein vorformulierter Vertrag für Erklärungen des Kunden höchstens die Textform verlangen. Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Nennung der Person — eine E-Mail erfüllt das, eine Unterschrift ist nicht nötig. Verlangt die Klausel mehr, ist sie nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam, und an ihre Stelle tritt die Textform.
Schriftform und Textform sind nicht dasselbe
Schriftform nach § 126 BGB verlangt ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. Textform nach § 126b BGB verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, auf der die Person des Erklärenden genannt ist.
E-Mail, Fax, ein Online-Formular oder eine Nachricht im Kundenkonto erfüllen die Textform. Das ist der Unterschied, auf den es bei dieser Klausel ankommt.
Wo die Klausel trotzdem gilt
§ 309 Nr. 13 BGB betrifft nur Klauseln in vorformulierten Bedingungen. Wo das Gesetz selbst die Schriftform anordnet, bleibt es dabei — und genau diese Fälle werden häufig verwechselt.
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags braucht nach § 568 Abs. 1 BGB Schriftform, die eines Arbeitsvertrags nach § 623 BGB ebenfalls, dort sogar unter Ausschluss der elektronischen Form. Bei Handy, Fitness, Strom, Versicherung und Abos gilt dagegen die Textform.
Der Stichtag 1. Oktober 2016
Die Vorschrift in ihrer heutigen Fassung gilt für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind. Für ältere Verträge kann eine Schriftformklausel noch wirksam sein.
Praktisch spielt das kaum eine Rolle: Verträge aus dieser Zeit sind meist längst verlängert oder neu geschlossen worden. Im Zweifel schadet es nichts, zusätzlich zur E-Mail ein unterschriebenes Schreiben zu schicken.
Was daraus praktisch folgt
Du kannst per E-Mail kündigen, auch wenn der Vertrag etwas anderes behauptet. Wichtig ist nur der Nachweis: Sendebestätigung aufbewahren und um eine Eingangsbestätigung in Textform bitten.
Weist der Anbieter die Kündigung wegen fehlender Unterschrift zurück, widersprich unter Verweis auf § 309 Nr. 13 BGB und bestehe auf der Wirksamkeit zum ursprünglichen Termin. Die Frist gilt dann als gewahrt.
Was du tun kannst
Häufige Fragen
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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in deinem konkreten Vertrag unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab — im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung oder einen Mieterverein.