Drei Monate Kündigungsfrist im Abo
Unwirksam in vorformulierten Verbraucherverträgen über regelmäßige Leistungen. Es bleibt bei höchstens einem Monat.
Die Klausel im Wortlaut
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag.
Der Klassiker in Fitness-, Zeitschriften- und Partnerbörsenverträgen. Die Drei-Monats-Frist ist gerade deshalb so verbreitet, weil sie den Stichtag schwer zu treffen macht.
Rechtsgrundlage
§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbietet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zu Lasten des Kunden längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer. Betroffen ist jedes Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Steht in deinem Vertrag mehr, ist die Klausel unwirksam — und es gilt der eine Monat.
Welche Verträge die Vorschrift erfasst
Das Gesetz stellt auf die regelmäßige Lieferung oder Leistung ab. Darunter fallen Fitnessmitgliedschaften, Streamingdienste, Zeitungs- und Zeitschriftenabos, Software-Abos, Partnerbörsen, Wartungs- und Lieferverträge.
Nicht erfasst sind einmalige Käufe und Verträge, die individuell ausgehandelt wurden. Ebenfalls außen vor bleiben Verträge zwischen Unternehmen — § 309 BGB schützt in erster Linie Verbraucher.
Unwirksam heißt: es bleibt beim einen Monat
Eine unwirksame AGB-Klausel wird nicht auf das zulässige Maß gekürzt, sie fällt weg. An ihre Stelle tritt hier aber nicht etwa gar keine Frist, sondern die gesetzliche Höchstgrenze, die die Vorschrift selbst nennt.
Praktisch kündigst du also mit einem Monat Frist zum Ende der Laufzeit. Der Anbieter wird das selten von sich aus anerkennen — schreib die Vorschrift deshalb in die Kündigung.
Die Laufzeit ist gleich mit gedeckelt
Buchstabe a derselben Vorschrift verbietet eine Laufzeit, die den Kunden länger als zwei Jahre bindet. Ein Vertrag über 24 Monate ist gerade noch zulässig, ein 36-Monats-Vertrag in AGB nicht.
Buchstabe b erlaubt eine stillschweigende Verlängerung nur, wenn der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit läuft und jederzeit mit höchstens einem Monat kündbar ist. Die drei Buchstaben greifen also ineinander.
Wo drei Monate trotzdem stimmen
Bei Versicherungen erlaubt § 11 Abs. 3 VVG ausdrücklich eine Frist von bis zu drei Monaten. Dort ist die Klausel wirksam, weil ein Spezialgesetz sie deckt.
Auch im Mietrecht gelten drei Monate — allerdings aus § 573c Abs. 1 BGB, also dem Gesetz selbst, nicht aus AGB. Wer die Vorschriften verwechselt, hält die falsche Klausel für unwirksam.
Was du tun kannst
Häufige Fragen
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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in deinem konkreten Vertrag unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab — im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung oder einen Mieterverein.