Pauschaler Haftungsausschluss in AGB
Unwirksam, soweit er Schäden an Leben, Körper und Gesundheit oder grobes Verschulden erfasst — und das tut ein pauschaler Ausschluss immer.
Die Klausel im Wortlaut
Für Schäden jeder Art, insbesondere für Personen- und Sachschäden, wird keine Haftung übernommen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Findet sich auf Schildern in Garderoben, Parkhäusern, Fitnessstudios und Schwimmbädern — und in den dazugehörigen AGB.
Rechtsgrundlage
Ein Satz wie „Benutzung auf eigene Gefahr“ klingt endgültig, ist aber in vorformulierten Bedingungen weitgehend wirkungslos. § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB verbietet jeden Ausschluss der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Buchstabe b verbietet den Ausschluss für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit. Ein pauschaler Ausschluss erfasst beides und ist damit unwirksam.
Zwei Stufen, die man auseinanderhalten muss
Buchstabe a betrifft Personenschäden: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Hier ist der Ausschluss schon bei einfacher Fahrlässigkeit verboten — die strengste Regel des ganzen AGB-Rechts.
Buchstabe b betrifft sonstige Schäden, also Sach- und Vermögensschäden. Hier greift das Verbot erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit kann die Haftung bei reinen Sachschäden also durchaus beschränkt werden.
Warum der pauschale Ausschluss immer scheitert
Eine Klausel wird im AGB-Recht in der für den Kunden ungünstigsten Auslegung geprüft. „Schäden jeder Art“ umfasst damit auch Körperschäden und auch grobes Verschulden.
Weil die Klausel nicht auf das zulässige Maß zurückgeführt werden darf, fällt sie vollständig weg. Der Verwender steht dann schlechter da, als hätte er differenziert formuliert — deshalb schreiben sorgfältige Anbieter ihre Haftungsklauseln heute gestuft.
Was ein Schild allein bewirkt
Ein Aushang in der Garderobe oder auf dem Parkplatz ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn er vor oder bei Vertragsschluss erkennbar war. Ein Schild hinter der Schranke, das man erst nach der Einfahrt sieht, wird nicht einbezogen.
Selbst wenn es einbezogen ist, ändert das nichts an der Inhaltskontrolle: Eine unwirksame Klausel bleibt unwirksam, ob sie auf einem Schild steht oder in einem Vertrag.
Kardinalpflichten bleiben geschützt
Neben § 309 Nr. 7 BGB greift § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten aus der Natur des Vertrags so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Ein Parkhaus, das jede Haftung für die Bewachung ausschließt, oder ein Fitnessstudio, das für die Sicherheit seiner Geräte nicht einstehen will, trifft genau diese Grenze — unabhängig vom Verschuldensgrad.
Was du tun kannst
Häufige Fragen
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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in deinem konkreten Vertrag unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab — im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung oder einen Mieterverein.