Gekauft wie gesehen – Gewährleistungsausschluss
Beim Kauf vom Händler als Verbraucher unwirksam. Beim Kauf von privat grundsätzlich wirksam — außer bei Arglist und bei zugesicherten Eigenschaften.
Die Klausel im Wortlaut
Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Gekauft wie gesehen und Probe gefahren.
Steht so in fast jedem privaten Kfz-Kaufvertrag und leider auch in manchen Händlerverträgen. Wer der Verkäufer ist, entscheidet über die Wirksamkeit.
Rechtsgrundlage
Bei dieser Klausel kommt es nicht auf den Wortlaut an, sondern darauf, wer verkauft. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, kann er sich nach § 476 Abs. 1 BGB auf eine vor der Mängelanzeige getroffene abweichende Vereinbarung nicht berufen — der Ausschluss läuft ins Leere. Verkauft eine Privatperson, ist der Ausschluss grundsätzlich wirksam, hat aber zwei wichtige Grenzen.
Beim Händler: der Ausschluss wirkt nicht
§ 476 Abs. 1 Satz 1 BGB sperrt jede Vereinbarung, die vor der Mitteilung eines Mangels getroffen wurde und zum Nachteil des Verbrauchers von den Gewährleistungsvorschriften abweicht. Ein pauschaler Ausschluss ist damit wirkungslos.
Der Händler kann die Verjährung bei gebrauchten Waren immerhin auf ein Jahr verkürzen, § 476 Abs. 2 BGB. Das geht aber nur, wenn du vor Abgabe deiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurdest und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine Zeile im Kleingedruckten genügt nicht.
Beim Privatkauf: wirksam, aber nicht grenzenlos
Unter Privatleuten darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Zwei Dinge rettet der Ausschluss dem Verkäufer trotzdem nicht.
Erstens haftet er weiter für arglistig verschwiegene Mängel. Wer den Unfallschaden kennt und verschweigt, kommt mit der Klausel nicht durch. Zweitens gilt der Ausschluss nicht für zugesicherte Eigenschaften: Steht „unfallfrei“ im Vertrag und stimmt es nicht, haftet der Verkäufer trotz Ausschluss.
Der getarnte Händler
Manche gewerbliche Verkäufer treten als Privatpersonen auf, um den Ausschluss zu nutzen. Das ist ein häufiges Muster bei Gebrauchtwagen und führt regelmäßig vor Gericht.
Indizien sind eine hohe Zahl von Verkäufen, immer wechselnde Fahrzeuge unter derselben Telefonnummer oder eine Verkaufsfläche. Lässt sich die Unternehmereigenschaft belegen, ist der Ausschluss unwirksam und die volle Gewährleistung greift.
Gewährleistung ist nicht Garantie
Die Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegen den Verkäufer und kann nur in den beschriebenen Grenzen ausgeschlossen werden. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen.
Beides besteht nebeneinander. Verweist dich der Verkäufer auf die Herstellergarantie, kannst du dich trotzdem an ihn halten, solange die Gewährleistung greift.
Was du tun kannst
Häufige Fragen
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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in deinem konkreten Vertrag unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab — im Zweifel wende dich an eine Rechtsberatung oder einen Mieterverein.